(1) Wer gegen
a. die Bestimmungen der Art. 7 bis 10, 12 bis 15, 17 bis 20 sowie 31 und 32 der IAS-VO, soweit diese Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit des Bundes oder der ordentlichen Gerichte fallen und sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
b. Gebote und Mitwirkungspflichten nach § 2 Abs. 2
c. Verordnungen der Landesregierung nach § 3, oder
d. Bescheide des Magistrates aufgrund der IAS-VO oder aufgrund von Verordnungen nach § 3,
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Eine erteilte Genehmigung nach Art. 8 der IAS-VO ist zu widerrufen, wenn eine Übertretung der dieser Genehmigung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften erfolgte und ihr Missbrauch zu befürchten ist.
(4) Neben einer Strafe nach Abs. 1 und Abs. 2, oder auch unabhängig von einer solchen, kann der Verfall von invasiven gebietsfremden Tieren oder Pflanzen erklärt werden, die entgegen den Bestimmungen der IAS-VO, dieses Landesgesetzes, Verordnungen nach § 3 oder Bescheiden aufgrund von Verordnungen nach § 3 oder der IAS-VO bestehen.
(5) Soweit dies nicht den Zielen der IAS-VO entgegensteht, hat die Behörde Folgendes zu veranlassen:
a. invasive gebietsfremde lebende Tiere, die entgegen den Bestimmungen der IAS-VO, dieses Landesgesetzes, Verordnungen nach § 3 oder Bescheiden aufgrund von Verordnungen nach § 3 oder der IAS-VO bestehen, sind schmerzlos zu töten oder können zur Haltung an dafür berechtigte Stellen übergeben werden;
b. invasive gebietsfremde Pflanzenarten, die entgegen den Bestimmungen der IAS-VO, dieses Landesgesetzes, Verordnungen nach § 3 oder Bescheiden aufgrund von Verordnungen nach § 3 oder der IAS-VO bestehen, sind zu vernichten oder können zur Verwahrung an dafür berechtigte Stellen übergeben werden.
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