(1) § 4 gilt mit folgenden Abweichungen:
Als fachlich geeignet gilt, wer
a) die in der Anlage 2 festgelegten besonderen Einreihungserfordernisse erfüllt oder wessen berufliche Qualifikation im Rahmen der europäischen Integration nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, als dem jeweiligen Einreihungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde,
b) die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht; bei Verwendungen, für die die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen und
c) nach Absolvierung eines Probespiels und eines Lehrauftrittes mit Schülern unterschiedlicher Leistungsstufen vor einer Kommission von dieser als geeignet beurteilt wurde.
(2) Die Kommission im Sinn des Abs. 1 lit. c ist vom Dienstgeber nach Bedarf zusammenzusetzen. Ihr hat anzugehören:
a) der Leiter der Musikschule als Vorsitzender,
b) der für das jeweilige Unterrichtsfach zuständige Fachgruppenleiter,
c) drei weitere fachkundige Personen,
d) ein von der Zentralpersonalvertretung zu entsendender Personalvertreter,
e) die Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Innsbruck bzw. die Vertrauensperson der Musikschule Innsbruck.
(3) Die Beurteilung des Probespiels und des Lehrauftrittes hinsichtlich der künstlerischen Qualifikation sowie der pädagogischen und didaktischen Eignung hat als Gesamtbeurteilung mit den Beurteilungsstufen „hervorragend geeignet“, „sehr gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu erfolgen. Über die Beurteilung entscheiden die Mitglieder der Kommission nach Abs. 2 lit. a, b und c mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat. Bei mehr als einem Bewerber hat die Kommission dem Dienstgeber auf der Grundlage ihrer Beurteilung unverzüglich einen gereihten Besetzungsvorschlag zu erstatten.
(4) Kommt wegen des besonderen Profils der auszuschreibenden Stelle weder ein Probespiel noch ein Lehrauftritt in Betracht, so haben die Mitglieder der Kommission nach Abs. 2 lit. a, b und c eine Stellungnahme über die fachliche Eignung der Person abzugeben. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 94 § 94
(1) § 4 gilt mit folgenden Abweichungen: Als fachlich geeignet gilt, wer a) die in der Anlage 2 festgelegten besonderen Einreihungserfordernisse erfüllt oder wessen berufliche Qualifikation im Rahmen der europäischen Integration nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, …
Anl. 3
…1) Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 94) die im Artikel II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen. (2) Soweit im Artikel II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines…
Anl. 2
…1) Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 94) die im Artikel II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen. (2) Soweit im Artikel II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines…