(1) Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 94) die im Artikel II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.
(2) Soweit im Artikel II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.
(3) Wird im Artikel II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.
A. Entlohnungsgruppe ml1
Einreihungserfordernisse:
1. Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Z 1 bis 6 sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oder
2. abhängig von der angestrebten Verwendung Tätigkeit in einem Berufsorchester oder Berufschor oder solistische Tätigkeit an künstlerischen Institutionen sowie jeweils hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung.
B. Entlohnungsgruppe ml2
Einreihungserfordernisse:
1. Abschluss des Bachelorstudiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ oder
2. Abschluss des Bachelorstudiums „Instrumentalmusikerziehung“ oder
3. Abschluss des Diplomstudiums „Instrumentalmusikerziehung“ oder
4. Abschluss des Bachelorstudiums „Musikerziehung“ oder
5. Abschluss des Diplomstudiums „Musikerziehung“ gemeinsam mit einem zweiten Unterrichtsfach oder
6. Abschluss des Bachelorstudiums „Elementare Musik- und Tanzpädagogik“.
C. Entlohnungsgruppe ml3
Einreihungserfordernisse:
1. Abschluss des Bachelorstudiums in einem künstlerischen Hauptfach oder
2. Abschluss des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
3. Absolvierung der Diplomprüfung (künstlerische Reifeprüfung) in einem künstlerischen Hauptfach an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht.
D. Entlohnungsgruppe ml4
Einreihungserfordernisse:
1. Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Musik- und Bewegungserziehung“ oder „Musik- und Bewegungspädagogik“ oder
2. Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Instrumental-(Gesangs )Pädagogik oder
3. Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Instrumentalstudium“/“Gesang“ oder
4. Abschluss des Diplomstudiums „Musikerziehung“ ohne zweites Unterrichtsfach oder
5. Abschluss eines sechssemestrigen Lehrganges in den Bereichen Volksmusik (Harfe, Hackbrett, diatonische Harmonika, Bariton), Jazz und Popularmusik, Blasorchesterleitung, Chorleitung oder Elementare Musikpädagogik bei einschlägiger Verwendung oder Diplomprüfung in einem künstlerischen Hauptfach, jeweils an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht.
E. Entlohnungsgruppe ml5
Einreihungserfordernisse:
1. Absolvierung eines Musikstudiums als ordentlicher Studierender an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder an einer inländischen Hochschule bzw. Universität oder
2. Nachweis einer nach den schulrechtlichen Vorschriften des Bundes bestehenden einschlägigen Befähigung.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 94 § 94
…1) § 4 gilt mit folgenden Abweichungen: Als fachlich geeignet gilt, wer a) die in der Anlage 2 festgelegten besonderen Einreihungserfordernisse erfüllt oder wessen berufliche Qualifikation im Rahmen der europäischen Integration nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, als…