(1) Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 94) die im Artikel II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.
(2) Soweit im Artikel II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.
(3) Wird im Artikel II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.
A. Entlohnungsgruppe l1
Einreihungserfordernisse:
1. Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Z 1 lit. a oder c oder Punkt C Z 3 oder eines vergleichbaren anderen Hochschulstudiums, sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oder
2. abhängig von der angestrebten Verwendung Tätigkeit in einem Berufsorchester oder Berufschor oder solistische Tätigkeit an künstlerischen Institutionen sowie jeweils hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung.
B. Entlohnungsgruppe l2a2
Einreihungserfordernisse:
1. Abschluss
a) des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ nach dem Universitätsgesetz 2002 oder
b) des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
c) des Lehramtsstudiums „Instrumentalmusikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002 oder
2. Absolvierung der ersten Diplomprüfung des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ oder „Musik- und Bewegungserziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder
3. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation.
C. Entlohnungsgruppe l2a1
Einreihungserfordernisse:
1. Absolvierung der Diplomprüfung (künstlerische Reifeprüfung) in einem künstlerischen Hauptfach an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
2. Absolvierung der ersten Diplomprüfung in einem künstlerischen Hauptfach eines Studiums nach dem Universitäts-Studiengesetz oder Abschluss eines Studiums in einem künstlerischen Hauptfach nach dem Universitätsgesetz 2002 oder
3. Abschluss des Lehramtsstudiums „Musikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002 oder
4. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation.
D. Entlohnungsgruppe l2b2
Einreihungserfordernisse:
1. Abschluss
a) eines sechssemestrigen Lehrganges in den Bereichen Volksmusik (Harfe, Hackbrett, diatonische Harmonika, Bariton), Jazz und Popularmusik, Blasorchesterleitung, Chorleitung oder Elementare Musikpädagogik an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht, sofern eine einschlägige Verwendung erfolgt oder
b) des Studiums für das Unterrichtsfach „Musikerziehung“ im Rahmen des Lehramtsstudiums „Musikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002, jedoch ohne Abschluss einer zweiten wissenschaftlichen Studienrichtung und ohne Verleihung eines akademischen Grades oder
2. Tätigkeit in einem Berufsorchester, sofern eine pädagogische Eignung gegeben ist, oder
3. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation.
E. Entlohnungsgruppe l2b1
Einreihungserfordernisse:
Nachweis einer einschlägigen Qualifikation, die unterhalb des Niveaus der Qualifikation für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b2, jedoch oberhalb des Niveaus der Qualifikation für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l3 liegt.
F. Entlohnungsgruppe l3
Einreihungserfordernisse:
1. Absolvierung eines Musikstudiums als ordentlicher Studierender an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder an einer inländischen Hochschule bzw. Universität oder
2. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 116 § 116
…nächsthöhere Entlohnungsstufe ist § 40 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes maßgebend. (7) Erfüllt die Lehrperson die Einreihungserfordernisse einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas I L (Anlage 3), so kann sie in diese höhere Entlohnungsgruppe überstellt werden.…