(1) Abweichend von § 47 Abs. 1 ist die Grundvergütung für die Überstunden in der Kinderbetreuung durch die Teilung des Monatsentgeltes von pädagogischen Fachkräften,
a) die Kinderbetreuungsgruppen betreuen, durch 151,55,
b) die bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, durch 138,56 und
c) die mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, durch 129,9
zu ermitteln.
(2) Bei nicht vollbeschäftigen Bediensteten verringern sich die Überstundenteiler nach Abs. 1 lit. a, b und c auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 88 § 88
(1) Abweichend von § 47 Abs. 1 ist die Grundvergütung für die Überstunden in der Kinderbetreuung durch die Teilung des Monatsentgeltes von pädagogischen Fachkräften, a) die Kinderbetreuungsgruppen betreuen, durch 151,55, b) die bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, durch 138,56 und c) die meh…
§ 111 § 111
…keine zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen. (3) Verweise im 12. Abschnitt des MDG auf Bestimmungen des MDG, die nach den Sonderbestimmungen des 9. Abschnitts des I-VBG nicht anzuwenden sind, gelten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des I-VBG. (4) Das Entlohnungsschema ML umfasst die Entlohnungsgruppen ml1, ml2, ml3, ml4 und…
§ 90 § 90
…§ 83 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der lit. b an die Stelle des Verweises auf § 88 der Verweis auf § 47 Abs. 1 tritt.…
§ 83 § 83
…durch a) Freizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres auszugleichen oder b) mit der Grundvergütung für Überstunden nach § 88 abzugelten. Die Grundvergütung ist nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren. § 28 Abs. 3 gilt sinngemäß. (5) Für pädagogische Fachkräfte nach §…