§ 90 Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung — I-VBG
(1) Für Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 gilt § 83 Abs. 1 und 5 sinngemäß.
(2) Für Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 gilt § 83 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. § 83 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der lit. b an die Stelle des Verweises auf § 88 der Verweis auf § 47 Abs. 1 tritt.
§ 90b I-VBG · I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 90b Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt
…dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (§ 90 Abs. 2) sowie das Monatsentgelt (§ 90a Abs. 2 und 3). An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des…
§ 90c Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt
…dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (§ 90 Abs. 2) sowie den in den Abs. 2 und 3 festgelegten Abweichungen betreffend das Monatsentgelt. An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr…
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