§ 90 § 90
In Kraft seit 18. November 2023
Up-to-date
(1) Für Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 gilt § 83 Abs. 1 und 5 sinngemäß.
(2) Für Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 gilt § 83 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. § 83 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der lit. b an die Stelle des Verweises auf § 88 der Verweis auf § 47 Abs. 1 tritt.
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