LandesrechtTirolLandesesetzeInnsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG§ 111

§ 111§ 111

In Kraft seit 01. Januar 2025
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(1) Auf die Entlohnung der Lehrperson und des Leiters ist der 12. Abschnitt des MDG sinngemäß anzuwenden, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die §§ 84 Abs. 2 und 3, 88 Abs. 1, 8, 9 und 10, 89 Abs. 2 und 3, 89a Abs. 2 und 3 und 90 bis 95 MDG gelten nicht. § 88 Abs. 2 lit. b gilt mit der Maßgabe, dass Zeiten, in denen die Lehrperson als Schauspieler oder Tänzer tätig war, keine zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen.

(3) Verweise im 12. Abschnitt des MDG auf Bestimmungen des MDG, die nach den Sonderbestimmungen des 9. Abschnitts des I-VBG nicht anzuwenden sind, gelten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des I-VBG.

(4) Das Entlohnungsschema ML umfasst die Entlohnungsgruppen ml1, ml2, ml3, ml4 und ml5.

(5) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson beträgt:

in der Entlohnungsstufe Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe
ml1 ml2 ml3 ml4 ml5
1 3.931,0 3.448,8 3.087,5 2.832,1 2.458,5
2 4.469,9 3.920,8 3.508,8 3.214,9 2.634,3
3 5.010,4 4.394,0 3.931,7 3.601,5 2.824,1
4 5.550,8 4.867,0 4.354,2 3.988,1 3.046,2
5 6.091,5 5.340,2 4.776,9 4.374,7 3.290,2
6 6.632,1 5.813,5 5.199,5 4.761,5 3.553,9
7 6.966,1 6.106,1 5.461,0 5.000,5 3.839,3

(6) In der Überschrift des § 88 MDG tritt an die Stelle des Wortes „Besoldungsdienstalter“ das Wort „Vorrückungsstichtag“. Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass anrechenbare Vordienstzeiten und sonstige zu berücksichtigende Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam waren, dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden.

(7) Für die Einstufung der Lehrperson und des Leiters innerhalb der Entlohnungsgruppe und die weitere Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgeblich. Die Lehrperson und der Leiter sind in die Entlohnungsstufe 1 einzustufen, soweit sich aufgrund ihres Vorrückungsstichtages nicht eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe ergibt. Die für die Vorrückung in die dritte bis siebente Entlohnungsstufe erforderlichen Zeiträume betragen:

Vorrückung in die Entlohnungsstufe Jahre
2 sechs Jahre
3 fünf Jahre
4 fünf Jahre
5 sechs Jahre
6 sechs Jahre
7 sechs Jahre

(8) Dem Leiter gebührt eine Leiterzulage in der Höhe von 35 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Stadt Innsbruck der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Leiterzulage dem Monatsentgelt zuzuzählen; diese gilt auch als Dienstzulage im Sinn der nach diesem Abschnitt geltenden Bestimmungen des MDG.

(9) Dem teilbetrauten Leiter gebührt für die Dauer der Teilbetrauung eine Zulage im Ausmaß jenes Betrages, um den die dem Leiter gebührende Zulage nach Abs. 6 aufgrund der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes des Leiters gekürzt wird.

(10) Die §§ 2, 35 bis 39, 40 Abs. 1 und 3, 41, 44 bis 46, 51 und 52 dieses Gesetzes gelten nicht.

(11) Der Lehrperson, deren Jahresnorm herabgesetzt ist, gebührt die Treueabgeltung in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm entspricht. Dies gilt auch für den Leiter.

(12) Die Allgemeine Zulage nach § 43c Abs. 1 gebührt nicht.

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