(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zur Republik Österreich voraussetzen, das nur von österreichischen Staatsbürgern erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
a) die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
b) die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten.
Stehen für solche Verwendungen geeignete Bewerber oder Bedienstete nicht zur Verfügung, so kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.
(2) Vertragsbedienstete, die mit anderen Bediensteten verheiratet sind, eine eingetragene Partnerschaft begründet haben oder in Lebensgemeinschaft leben oder die mit anderen Bediensteten in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen mit diesen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
a) Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen,
b) Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
(3) Von den Verwendungsbeschränkungen nach Abs. 2 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 14 § 14
(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zur Republik Österreich voraussetzen, das nur von österreichischen Staatsbürgern erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene…
§ 6b § 6b
…Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: § 14 Abs. 2, § 78, § 101 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z 2 und § 101 Abs. …
§ 4 § 4
…Vertragsbedienstete dürfen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen aufgenommen werden, die a) bei Verwendungen nach § 14 Abs. 1 österreichische Staatsbürger sind oder bei sonstigen Verwendungen österreichische Staatsbürger sind oder unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben und b) die persönliche und…
§ 56 § 56
…der Erwerbsfähigkeit; b) Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft; c) Besitz einer Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes; d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 oder nach § 13…