(1) Als Vertragsbedienstete dürfen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen aufgenommen werden, die
a) bei Verwendungen nach § 14 Abs. 1 österreichische Staatsbürger sind oder bei sonstigen Verwendungen österreichische Staatsbürger sind oder unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben und
b) die persönliche und fachliche Eignung sowie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit für die vorgesehene Verwendung besitzen.
(2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung nach Abs. 1 lit. b umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(3) Stehen geeignete Bewerber nicht zur Verfügung, so kann in begründeten Ausnahmefällen von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Abs. 1 lit. a erster Fall und von den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b abgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 4 § 4
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen aufgenommen werden, die a) bei Verwendungen nach § 14 Abs. 1 österreichische Staatsbürger sind oder bei sonstigen Verwendungen österreichische Staatsbürger sind oder unbeschränkten Zugang zum ös…
§ 11a § 11a
…1) Der Vertragsbedienstete, der nach § 11 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreter des Dienstgebers…
§ 65 § 65
…Karenzurlaubsgesetz 2005 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. (3) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 64 Abs. 4 lit. a wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. (4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte…
§ 94 § 94
…1) § 4 gilt mit folgenden Abweichungen: Als fachlich geeignet gilt, wer a) die in der Anlage 2 festgelegten besonderen Einreihungserfordernisse erfüllt oder wessen berufliche Qualifikation im Rahmen…