(1) Das Urlaubsausmaß des Vertragsbediensteten erhöht sich, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, um 16 Dienststunden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a)Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
b) Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
c)Besitz einer Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
d)Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 oder nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Dienststunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 v. H. auf 32 Dienststunden und von mindestens 50 v. H. auf 40 Dienststunden.
(3) Für blinde Vertragsbedienstete erhöht sich das Urlaubsausmaß jedenfalls um 40 Dienststunden.
§ 44 I-VBG · I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 44 § 44
…§ 43d. Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung ( § 43e ), das Ausmaß des Erholungsurlaubes ( § 55 ), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes ( § 56 ) und die Pflegefreistellung ( § 69 ).…
§ 83 § 83
Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung (1) Für pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 1 gelten die §§ 54 bis 62 sinngemäß mit der Maßgabe, dass a) anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsg…
§ 113 § 113
Ferien, Sonderurlaub, Pflegefreistellung (1) § 63 MDG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass a) der Leiter verpflichtet ist, zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen am Dienstort anwesend zu sein und b) die Mehrauslagen im Sinn des § 63 Abs. 4…
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