(1) Folgende juristische Personen haben bei sich interne Meldekanäle einzurichten, über die Meldungen von Verstößen an eine interne Meldestelle abgegeben werden können:
a) das Land; das gilt nicht für Organe des Landtages oder des Landesverwaltungsgerichtes;
b) Gemeinden; das gilt nicht für Gemeinden, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Registerzählung weniger als 10.000 Einwohner oder Einwohnerinnen haben, oder Gemeinden mit weniger als 50 Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen;
c) Gemeindeverbände; das gilt nicht für Gemeindeverbände mit weniger als 50 Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen;
d) sonstige landesgesetzlich eingerichtete juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts; dies gilt nicht für solche mit weniger als 50 Arbeiternehmern oder Arbeitnehmerinnen.
(2) Interne Meldekanäle können auch unter Heranziehung Dritter eingerichtet, gestaltet und betrieben werden. Im Falle der Heranziehung Dritter ist sicherzustellen, dass die in diesem Gesetz geregelten Anforderungen an die internen Meldekanäle (§ 6) eingehalten werden.
(3) Juristische Personen nach Abs. 1 haben nach den für sie geltenden organisationsrechtlichen Vorschriften eine Organisationseinheit und innerhalb dieser nach den für sie geltenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Vorschriften geeignete und unparteiische Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zu benennen, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben der internen Meldestelle (§§ 7 und 8) betraut sind.
(4) Die als interne Meldestelle für das Land (Abs. 1 lit. a) zuständige Organisationseinheit ist das Amt der Landesregierung.
§ 4 HSchG · HSchG · HinweisgeberInnenschutzgesetz
§ 4 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, zu bestehenden Hinweisgebersystemen und vertraglichen Vereinbarungen
…BGBl. I Nr. 83/2016 2. Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 3. Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013 4. Börsegesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 5. Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002 6. Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und…
§ 11 Allgemeine Bestimmungen über die Einrichtung interner Hinweisgebersysteme
…13 entsprechen. In Fällen, in denen ein Hinweisgebersystem bereits eingerichtet ist oder nach anderen Rechtsvorschriften noch einzurichten ist, ist auf die Bestimmungen des § 4 Bedacht zu nehmen.…
§ 5 ALReg-GE · ALReg-GE · Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung
§ 5 *) Gruppe III – Finanzen, ihre Abteilungen und die ihnen nachgeordneten Dienststellen
…und juristischer Personen hinsichtlich der Verwendung von Landesmitteln, soweit diese Prüfung vorbehalten bzw. dieser Prüfung zugestimmt wurde 5. Interne Meldestelle für das Land gemäß § 4 HSchG 6. Hinweisgebersystem des Landes d) Abteilung Wohnbauförderung (IIId) 1. Wohnbauförderung 2. Wohnbeihilfe 3. Wohnberatung 4. Landeswohnbaufonds 5. Angelegenheiten des Richtwertgesetzes *) Fassung ABl. 28/2022, 19…