(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Danach prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß § 58a Abs. 5 befüllten Behältnissen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 58a Abs. 3 Z 1 bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 6 bis 10 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 78) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß § 58a Abs. 5 festzuhalten.
(3) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne, sondert die für den eigenen Wahlkreis und Bezirk und für andere Wahlkreise bzw. Bezirke abgegebenen Kuverts und stellt fest:
a) die Zahl der für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts;
b) die Zahl der verschließbaren Wahlkuverts mit dem Aufdruck des Wahlkreises und Bezirkes;
c) die Zahl der verschließbaren Wahlkuverts mit dem Aufdruck des Bezirkes;
d) die Summe zu a bis c, somit die Zahl der in der Wahlurne gelegenen Wahlkuverts;
e) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
f) die Zahl der laut Aufstellung gemäß § 58a Abs. 5 miteinzubeziehenden wahlberechtigten Personen mit Briefwahlkarte;
g) den mutmaßlichen Grund, wenn die Summe aus e und f mit der Zahl zu d nicht übereinstimmt.
(4) Die gemäß § 68 Abs. 7 entgegen genommenen Briefwahlkarten, die von wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2 abgegebenen Kuverts sowie die weißen Wahlkuverts von wahlberechtigten Personen gemäß § 68 Abs. 5 erster Satz sind ungeöffnet in je einen Umschlag zu legen, die Umschläge sind zu schließen sowie zu versiegeln, wobei auf dem Umschlag die Zahl der einliegenden Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts anzugeben ist, und das Paket ist der beauftragten Person der Bezirkswahlbehörde, die sich in dieser Eigenschaft auszuweisen hat, zu übergeben. Mit den für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts ist in der nachfolgend beschriebenen Weise zu verfahren. Die Wahlbehörde öffnet die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, sondert die für die Wahl in den Gemeinderat abgegebenen Stimmzettel von den für die Wahl in die Bezirksvertretung abgegebenen Stimmzettel, überprüft die Gültigkeit beider, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt für jede der beiden Wahlen fest:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der ungültigen Stimmen;
c) die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);
d) die für jede Partei und jeden Bewerber erzielten gültigen Eintragungen.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 71 Ausübung der Wahl durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler
… 69); f) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung); g) Feststellungen der Wahlbehörde nach § 77 Abs. 3. (5) Der Niederschrift sind anzuschließen: a) das Verzeichnis der Wähler, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen waren; b) das Verzeichnis der Wahlkartenwähler…
§ 78
…69); g) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung); h) die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 77, insbesondere jene gemäß den Abs. 2 bis 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist; i) die Anzahl…
§ 80 Erstes Ermittlungsverfahren
…schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). (2) Am Wahltag nach Ablauf der für die Wahlhandlung festgesetzten Wahlzeit öffnet die Bezirkswahlbehörde die bei den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 Abs. 4 abgeholten Pakete, stellt fest, ob die Umschläge ebenso viele Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts enthalten, wie auf ihnen eingetragen sind, darf jedoch diese Briefwahlkarten…