(1) Die Sprengelwahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das Ergebnis der Wahl in den Gemeinderat und der Wahl in die Bezirksvertretung in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bezirkes, des Wahlsprengels, des Wahllokales und den Wahltag;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 4;
c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
e) entfällt; LGBL. Nr. 6/2025 vom 24. Jänner 2025.
f) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 69);
g) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung);
h) die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 77, insbesondere jene gemäß den Abs. 2 bis 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
i) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
j) die Zahl der gemäß § 68 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) das Wählerverzeichnis;
b) das Abstimmungsverzeichnis und gegebenenfalls das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte (§ 68 Abs. 2);
c) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
d) die ungültigen Stimmzettel, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
e) die gültigen Stimmzettel, die nach den Parteilisten und nach Stimmzetteln mit bzw. ohne Bezeichnung eines Bewerbers geordnet, ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
f) die Listen mit den gemäß § 77 Abs. 4 lit. d getroffenen Feststellungen;
g) die Aufstellung gemäß § 58a Abs. 5.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 85
…der Amtstafel angeschlagen wurde. (7) Der Wahlakt der Bezirkswahlbehörde ist ungesäumt an die Stadtwahlbehörde unter Verschluss zu senden. Das Übermitteln der Beilagen gemäß § 78 Abs. 3 lit. c, d und e kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass diese Beilagen an die Stadtwahlbehörde zum Zweck der Überprüfung der…
§ 101
…möglich. (9) Für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahlen ist von der Sprengelwahlbehörde eine besondere Niederschrift auf farbigem Papier anzulegen, die den Vorschriften des § 78 entspricht. Nach Durchführung des Stimmzählungsverfahrens ist für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahlen ein besonderer Wahlakt zu bilden, der aus den für diese Wahlen bestimmten Niederschriften…
§ 71 Ausübung der Wahl durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler
…abgegebenen Wahlkuverts, gesondert nach bezirks- bzw. wahlkreiseigenen und -fremden Wahlkartenwählern sowie Wählern gem. § 16 Abs. 2. (6) Hierauf ist nach § 78 Abs. 4 vorzugehen, die Wahlhandlung beendet und der Wahlakt sofort der zuständigen Sprengelwahlbehörde nach Abs. 7 zu überbringen. (7) Der Magistrat hat unter…
§ 77 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahlsprengel
…die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 78) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß § 58a Abs. 5 festzuhalten. (3) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert…