(1) Am Wahltag um 17.00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Stadtwahlbehörde die Zahl der rechtzeitig bei ihr für den eigenen Stimmbezirk eingelangten Briefwahlkarten und die Zahl der am Wahltag gemäß § 58a Abs. 5 an die zuständigen Sprengelwahlbehörden übermittelten Briefwahlkarten unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(2) Am Wahltag nach Ablauf der für die Wahlhandlung festgesetzten Wahlzeit öffnet die Bezirkswahlbehörde die bei den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 Abs. 4 abgeholten Pakete, stellt fest, ob die Umschläge ebenso viele Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts enthalten, wie auf ihnen eingetragen sind, darf jedoch diese Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts nicht öffnen. Die in ihren eigenen Zuständigkeitsbereich fallenden gelben Wahlkuverts von wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2 und die weißen Wahlkuverts von wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte des eigenen Bezirks sind in sorgfältige Verwahrung zu nehmen. Die gemäß § 68 Abs. 7 für den eigenen Zuständigkeitsbereich abgegebenen Briefwahlkarten sind nach Erfassung gemäß § 58a Abs. 4 ebenfalls in sorgfältige Verwahrung zu nehmen. Die Bezirkswahlbehörde übermittelt sodann der Stadtwahlbehörde die Wahlkuverts mit dem Aufdruck eines fremden Bezirkes in verschlossenen und versiegelten Umschlägen, auf welchen die Zahlen der im Umschlag enthaltenen Wahlkuverts einzutragen sind. Gleichzeitig übermittelt die Bezirkswahlbehörde der Stadtwahlbehörde sämtliche von wahlberechtigten Personen anderer Bezirke entgegen genommenen Briefwahlkarten in Umschlägen, auf welchen die Zahlen der im Umschlag enthaltenen Briefwahlkarten einzutragen sind. Die Stadtwahlbehörde hat die entgegen genommenen Wahlkuverts und Briefwahlkarten in gleicher Weise an die jeweils zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten, welche diese nach Erfassung gemäß § 58a Abs. 4 in sorgfältige Verwahrung zu nehmen hat. Die Stadtwahlbehörde kann zur Vornahme der in diesem Absatz beschriebenen Handlungen eine hierfür geeignete Stelle oder hierfür geeignete Personen ermächtigen.
(3) Die Bezirkswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 79 Abs. 1 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der Wahlsprengel. Die Bezirkswahlbehörde hat allfällige Irrtümer in den von den Sprengelwahlbehörden festgestellten zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.
(4) Sodann stellt die Bezirkswahlbehörde, getrennt für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung, folgende Gesamtsummen mit Ausnahme der im Wege der Briefwahl eingelangten, noch nicht ausgezählten, Wahlkarten und mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Wahlkuverts fest:
a) abgegebene gültige und ungültige Stimmen,
b) ungültige Stimmen,
c) gültige Stimmen,
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen),
e) die auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen.
(5) Die Überprüfungen, Ermittlungen und Korrekturen gemäß Absatz 2 bis 4 sind in einer Niederschrift der Bezirkswahlbehörde festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung). Für diese Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a bis c und Abs. 5 sinngemäß.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 85
…Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 4; c) die Feststellungen der gemäß § 80 vorgenommenen Überprüfung der Wahlakten; d) das insgesamt am Wahltag (§ 80) und bei der Auszählung nach § 80a ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis (Bezirk…
§ 80 Erstes Ermittlungsverfahren
(1) Am Wahltag um 17.00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Stadtwahlbehörde die Zahl der rechtzeitig bei ihr für den eigenen Stimmbezirk eingelangten Briefwahlkarten und die Zahl der am Wahltag gemäß § 58a Abs. 5 an die zuständigen Sprengelwahlbehörden übermittelten Briefwahlkarten unverzüglich auf …
§ 80a
…1) Am Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die gemäß § 80 Abs. 1 ermittelte Zahl um die Zahl der für den eigenen Stimmbezirk in den Sprengelwahllokalen gemäß § 68 Abs. 7 sowie bei…