(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 38 bis 41 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
(2) Hierzu hat der Wähler mit österreichischer Staatsbürgerschaft die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das blaue Wahlkuvert zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Der Wähler gemäß § 16 Abs. 2 hat den ausgefüllten Stimmzettel in das verschließbare gelbe Kuvert zu legen, dieses zuzukleben und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat der jeweilige Wähler auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die bzw. den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zuzukleben. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Behörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder die wahlberechtigte Person in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde Wien zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die wahlberechtigte Person abgegeben wurde oder
2. die Wahlkarte nicht zugeklebt ist oder
3. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann oder
4. die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind oder
5. die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag bis 17.00 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt ist oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Sprengelwahllokal abgegeben worden ist oder
6. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält oder
7. die Wahlkarte nur ein anderes oder nur mehrere andere als eines der in § 41 Abs. 2 genannten Wahlkuverts enthält oder
8. die Wahlkarte zwei oder mehrere der in § 41 Abs. 2 genannten Wahlkuverts gleicher Farbe enthält oder
9. die Wahlkarte eines nichtösterreichischen Unionsbürgers ein Wahlkuvert ausschließlich für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahl oder die Wahlkarte eines österreichischen Staatsbürgers ein Wahlkuvert ausschließlich für die Bezirksvertretungswahl enthält oder
10. das Wahlkuvert, abgesehen von den in § 41 Abs. 2 genannten Aufdrucken, beschriftet ist.
(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter unter Heranziehung von Hilfskräften dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes erfasst wird. Anschließend ist die Wahlkarte amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(5) Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17.00 Uhr, hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten sowie der bei ihr hinterlegten oder rückgelangten Wahlkarten, ausgenommen jene von wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2, festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von Abs. 3 Z 1 bis 4, entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die vorsortierten Wahlkarten unter Beifügung von Aufstellungen zu den jeweils zu übermittelnden Wahlkarten bis zum Wahltag in versiegelten Behältnissen zu verwahren. Die Aufstellungen haben zumindest den Vor- und Familiennamen der Wahlkartenwähler sowie die Gesamtanzahl der an die jeweilige Sprengelwahlbehörde zu übermittelnden Wahlkarten zu enthalten. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Bezirkswahlbehörden festzuhalten. Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde vor Schluss der Wahlhandlung die gemäß diesem Absatz gebildeten versiegelten Behältnisse durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln.
(6) Am Wahltag sowie am Tag vor der Wahl hat die Bezirkswahlbehörde jeweils von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, Sorge zu tragen. Diese sind sorgfältig zu verwahren.
(7) Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Inland im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber kann vorgesehen werden, dass Wahlkarten, die am Wahltag in Wien bis 9.00 Uhr im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 78
…verpacken sind; f) die Listen mit den gemäß § 77 Abs. 4 lit. d getroffenen Feststellungen; g) die Aufstellung gemäß § 58a Abs. 5. (4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund…
§ 77 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahlsprengel
…§ 12 Abs. 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen. (2) Danach prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß § 58a Abs. 5 befüllten Behältnissen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 58a Abs. 3 Z 1 bis 4. Wahlkarten…
§ 80a
…und Ergebniserfassung hat zu unterbleiben, falls diesfalls das Wahlgeheimnis nicht ausreichend gewahrt wäre. Sodann prüft die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften die gemäß § 58a im Weg der Briefwahl bei der Bezirkswahlbehörde eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 68 Abs. 7 von den Sprengelwahlbehörden entgegengenommenen und an die…
§ 80 Erstes Ermittlungsverfahren
…die Bezirkswahlbehörde der Stadtwahlbehörde die Zahl der rechtzeitig bei ihr für den eigenen Stimmbezirk eingelangten Briefwahlkarten und die Zahl der am Wahltag gemäß § 58a Abs. 5 an die zuständigen Sprengelwahlbehörden übermittelten Briefwahlkarten unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). (2) Am Wahltag nach Ablauf der für die Wahlhandlung…