(1) Zu jeder Bezirks-, jeder Sprengelwahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, von der für den jeweiligen örtlichen Bereich ein Kreiswahl- oder Bezirkswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden, die den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 zu entsprechen haben. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Leiter der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Der Austausch eines Wahlzeugen durch die für die Namhaftmachung befugten Personen ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Die Bestimmung des § 11 Abs. 7 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen auferlegt.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 101
…der nach bundesgesetzlichen Bestimmungen zu führenden Evidenz auch die nach § 16 wahlberechtigten Unionsbürger aufzunehmen und besonders zu kennzeichnen. (5) Wahlzeugen gemäß § 59 können nur von solchen Parteien entsendet werden, deren Wahlvorschläge nur für die Gemeinderats- oder die Bezirksvertretungswahlen, nicht aber für die Nationalratswahl veröffentlicht wurden. (6) Besondere…