§ 46 § 46
In Kraft seit 04. November 1998
Up-to-date
(1) Anspruchsberechtigte, denen ein Anspruch auf eine Versehrtenrente (Versehrtenrenten) von mindestens 50 v.H. der Vollrente zusteht, gelten als Schwerversehrte.
(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v.H. der Versehrtenrente (Versehrtenrenten).
(3) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrente entsprechend anzuwenden.
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