(1) Anspruchsberechtigte, denen ein Anspruch auf eine Versehrtenrente (Versehrtenrenten) von mindestens 50 v.H. der Vollrente zusteht, gelten als Schwerversehrte.
(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v.H. der Versehrtenrente (Versehrtenrenten).
(3) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrente entsprechend anzuwenden.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 46 § 46
…§ 46 Zusatzrente für Schwerversehrte (1) Anspruchsberechtigte, denen ein Anspruch auf eine Versehrtenrente (Versehrtenrenten) von mindestens 50 v.H. der Vollrente zusteht, gelten als Schwerversehrte. (2) Schwerversehrten gebührt…
§ 10 § 10
…die zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie oder der Klinischen Psychologie berechtigt sind, d) eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019, zur…
§ 39 § 39
…Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu: a) Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 40), b) Versehrtenrente (§ 44), c) Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 46), d) Kinderzuschuss (§ 47), e) Versehrtengeld (§ 49), f) Ersatz der Kosten von notwendigen Fahrten zu einer nach § 27 angeordneten ärztlichen…
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