(1) Die Krankenbehandlung (§ 9 lit. a) umfasst:
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe (Anschaffung und erforderliche Instandhaltung),
d) notwendige Krankentransporte,
e) notwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle.
(2) Als Krankenbehandlung gilt auch
a) die chirurgische und konservierende Zahnbehandlung,
b) die Herstellung eines Zahnersatzes sowie die Kieferregulierung.
(3) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, soweit sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände notwendig sind.
(4) Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche
a) physiotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen bzw. des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind,
c) psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie oder der Klinischen Psychologie berechtigt sind,
d) eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.
(5) Der Ersatz der Fahrtkosten nach Abs. 1 lit. e richtet sich nach dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ein Schnellzugzuschlag ist zu ersetzen, wenn eine Entfernung von mehr als 50 Bahnkilometern in einer Richtung zurückgelegt werden muss. Fahrtkosten sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt mit dem billigsten öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck übersteigen. Steht ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, so richtet sich der Ersatz der Fahrtkosten nach dem Fahrpreis für Personenzüge der zweiten Klasse, gemessen an der kürzesten Wegstrecke. Bei Kindern und Unmündigen sowie bei gebrechlichen Personen sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.
§ 9 GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 9 § 9
…umfasst alle Maßnahmen, die zur Beseitigung oder Besserung des durch die Krankheit bedingten regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes notwendig sind. Hiezu gehören: a) Krankenbehandlung ( § 10 ), b) Anstaltspflege ( § 12 ), c) Sonderleistungen ( § 13 ).…
§ 15 § 15
…in einem Entbindungsheim oder in einer Krankenanstalt, d) des notwendigen Transportes der Mutter, e) der notwendigen Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Mutterberatungsstelle; § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß. (2) Leistungen nach Abs. 1 gebühren der Ehefrau des Anspruchsberechtigten auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Anspruchsberechtigten…
§ 13 § 13
…Hauskrankenpflege durch hiefür fachlich ausgebildete Personen notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten. (2) Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter § 10 Abs. 3 fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.…
§ 12 § 12
…Kosten für die Pflege auch Kosten für Krankenbehandlung, Heilmittel und Heilbehelfe anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz im Rahmen der Bestimmungen der §§ 10 und 11. (2) Ist die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung in der Anstalt bedingt (Asylierung), so besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten…
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