Anspruchsberechtigte haben sich auf Anordnung der Verwaltungskommission einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruches erforderlich ist.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 27 § 27
…§ 27 Ärztliche Untersuchung Anspruchsberechtigte haben sich auf Anordnung der Verwaltungskommission einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruches erforderlich ist.…
§ 35 § 35
…erlischt. (2) Die Leistung ist ferner so lange zu entziehen, als der Anspruchsberechtigte dem Auftrag, sich einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen (§ 27), innerhalb einer angemessenen Frist ohne zwingenden Grund nicht nachkommt. (3) Die Entziehung von Leistungen nach den Abs. 1 und 2 obliegt der Verwaltungskommission.…
§ 39 § 39
…§ 46), d) Kinderzuschuss (§ 47), e) Versehrtengeld (§ 49), f) Ersatz der Kosten von notwendigen Fahrten zu einer nach § 27 angeordneten ärztlichen Untersuchung; § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß. (2) Den nach § 21 Abs. 2 und 4 Anspruchsberechtigten stehen folgende…
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