(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine wiederkehrende Leistung nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht mehr gegeben, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 31 ohne weiteres Verfahren erlischt.
(2) Die Leistung ist ferner so lange zu entziehen, als der Anspruchsberechtigte dem Auftrag, sich einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen (§ 27), innerhalb einer angemessenen Frist ohne zwingenden Grund nicht nachkommt.
(3) Die Entziehung von Leistungen nach den Abs. 1 und 2 obliegt der Verwaltungskommission.
§ 21 GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 21 § 21
…auch für den Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck, seine Stellvertreter, die übrigen Mitglieder des Stadtsenates und die mit der Führung von Amtsgeschäften betrauten Gemeinderatsmitglieder ( § 35 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975) für die Dauer ihrer Funktion (Funktionäre). (4) Im Falle des Todes einer im Abs. 3…
§ 26 § 26
…alle Umstände, die für die Änderung ( § 34 ), für die Verwirkung ( § 36 ), das Erlöschen ( § 31 ), die Entziehung ( §§ 35 und 48) und das Ruhen ( § 30 ) von Ansprüchen von Bedeutung sind, unverzüglich der Verwaltungskommission anzuzeigen. (3) Die Missachtung der Anzeigepflicht nach den Abs…
§ 1 § 1
…64, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wurde, b) wenn während eines solchen Urlaubes Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach § 8 des Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetzes 1998, LGBl. Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder c) soweit sich der beurlaubte Beamte durch eine bis längstens drei Monate ab dem…
§ 69 § 69
Unfallfürsorge (1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursach…
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