(1) Eine Beförderung im Entlohnungsschema VD setzt ergänzend zu den Bestimmungen des § 79 in jedem Fall voraus, dass die oder der Vertragsbedienstete
a) die für die beantragte Beförderung erforderliche Planstelle bekleidet;
b) die einschlägige Grundausbildung gemäß den §§ 12a bis 12f absolviert hat oder ersatzweise die Kriterien des § 12b erfüllt.
(2) Ist bei einer Beförderung in eine höhere Dienstklasse nach den Tabellen gemäß § 81 das Monatsentgelt in der neuen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in jene Erfahrungsstufe eingereiht, die ein zumindest gleich hohes Monatsentgelt ergibt. Werden Zeiten gemäß § 79 Abs 7 berücksichtigt, ist als Ausgangsbasis die nach den Tabellen gemäß § 81 festgelegte Erfahrungsstufe heranzuziehen.
(3) Die in den Beförderungstabellen (§ 81) vorgesehenen rascheren Beförderungen sind dann möglich, wenn die oder der Vertragsbedienstete besonders herausragende Leistungen erbringt, die den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschreiten (Übernorm-Beförderungen).
(4) Für Ärztinnen und Ärzte in Krankenanstalten gelten eigene Beförderungsregelungen gemäß den jeweils gültigen Ärztedienstordnungen.
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