(1) Eine Beförderung im Entlohnungsschema VD setzt ergänzend zu den Bestimmungen des § 79 in jedem Fall voraus, dass die oder der Vertragsbedienstete
a) die für die beantragte Beförderung erforderliche Planstelle bekleidet;
b) die einschlägige Grundausbildung gemäß den §§ 12a bis 12f absolviert hat oder ersatzweise die Kriterien des § 12b erfüllt.
(2) Ist bei einer Beförderung in eine höhere Dienstklasse nach den Tabellen gemäß § 81 das Monatsentgelt in der neuen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in jene Erfahrungsstufe eingereiht, die ein zumindest gleich hohes Monatsentgelt ergibt. Werden Zeiten gemäß § 79 Abs 7 berücksichtigt, ist als Ausgangsbasis die nach den Tabellen gemäß § 81 festgelegte Erfahrungsstufe heranzuziehen.
(3) Die in den Beförderungstabellen (§ 81) vorgesehenen rascheren Beförderungen sind dann möglich, wenn die oder der Vertragsbedienstete besonders herausragende Leistungen erbringt, die den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschreiten (Übernorm-Beförderungen).
(4) Für Ärztinnen und Ärzte in Krankenanstalten gelten eigene Beförderungsregelungen gemäß den jeweils gültigen Ärztedienstordnungen.
Rückverweise
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 79 Allgemeine Bestimmungen über Beförderungen
…Beförderung ist entweder von der oder dem Vertragsbediensteten oder von der oder dem Vorgesetzten schriftlich zu beantragen und ausreichend zu begründen. Beförderungen gemäß § 80 Abs 3 bedürfen eines schriftlichen und eingehend begründeten Antrages der oder des Vertragsbediensteten sowie einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme der oder des Dienstvorgesetzten. Bedienstete ohne…
§ 82 Beförderungs-Ergänzungszulage für Amtsleiterinnen und Amtsleiter
…Amtsleiterinnen und Amtsleitern der Entlohnungsgruppe a, auf die § 80 anzuwenden ist, kann bis zum Erreichen der Dienstklasse VIII eine aufsaugbare Ergänzungszulage in folgender Höhe gewährt werden: 1. nach einem Besoldungsdienstalter von 5 Jahren (bei…