Gem-VBG
Gliederung
9. Abschnitt Bezüge der Vertragsbediensteten
2. Unterabschnitt Vorrückung, Besoldungsdienstalter, Überstellung
§ 82 Beförderungs-Ergänzungszulage für Amtsleiterinnen und Amtsleiter
Amtsleiterinnen und Amtsleitern der Entlohnungsgruppe a, auf die § 80 anzuwenden ist, kann bis zum Erreichen der Dienstklasse VIII eine aufsaugbare Ergänzungszulage in folgender Höhe gewährt werden:
1.nach einem Besoldungsdienstalter von 5 Jahren (bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs 3: 4,5 Jahren) in der Höhe der Differenz zur Erfahrungsstufe 1 der Dienstklasse VII;
2.nach einem Besoldungsdienstalter von 11 Jahren (bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs 3: 9,5 Jahren) in der Höhe der Differenz zur Erfahrungsstufe 3 der Dienstklasse VII;
3.nach einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren (bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs 3: 14,5 Jahren) in der Höhe der Differenz zur Erfahrungsstufe 5 der Dienstklasse VII und
4.bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs 3 nach einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren in der Höhe der Differenz zur Erfahrungsstufe 6 der Dienstklasse VII.
Bei der Differenzberechnung nach den Z 1 bis 4 ist jeweils der konkrete Entgeltansatz (§ 63) der oder des betroffenen Vertragsbediensteten ohne Zulagen und Nebengebühren als Vergleichswert heranzuziehen.
§ 82 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 82 Beförderungs-Ergänzungszulage für Amtsleiterinnen und Amtsleiter
…§ 82 Amtsleiterinnen und Amtsleitern der Entlohnungsgruppe a, auf die § 80 anzuwenden ist, kann bis zum Erreichen der Dienstklasse VIII eine aufsaugbare Ergänzungszulage in folgender Höhe…
§ 75 Vorrückung in höhere Erfahrungsstufen
§ 75 (1) Vertragsbedienstete rücken auf Grund ihrer wachsenden Erfahrung vorbehaltlich des Abs 3 regelmäßig in höhere Erfahrungsstufen vor. Für die Ersteinstufung und die Zeitpunkte der Vorrückungen ist das Besoldungsdienstalter maßgeblich. (2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Erfahrungsstufe …
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