Amtsleiterinnen und Amtsleitern der Entlohnungsgruppe a, auf die § 80 anzuwenden ist, kann bis zum Erreichen der Dienstklasse VIII eine aufsaugbare Ergänzungszulage in folgender Höhe gewährt werden:
1. nach einem Besoldungsdienstalter von 5 Jahren (bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs 3: 4,5 Jahren) in der Höhe der Differenz zur Erfahrungsstufe 1 der Dienstklasse VII;
2. nach einem Besoldungsdienstalter von 11 Jahren (bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs 3: 9,5 Jahren) in der Höhe der Differenz zur Erfahrungsstufe 3 der Dienstklasse VII;
3. nach einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren (bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs 3: 14,5 Jahren) in der Höhe der Differenz zur Erfahrungsstufe 5 der Dienstklasse VII und
4. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs 3 nach einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren in der Höhe der Differenz zur Erfahrungsstufe 6 der Dienstklasse VII.
Bei der Differenzberechnung nach den Z 1 bis 4 ist jeweils der konkrete Entgeltansatz (§ 63) der oder des betroffenen Vertragsbediensteten ohne Zulagen und Nebengebühren als Vergleichswert heranzuziehen.
Rückverweise
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 100
…Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. (2) Den Vertragsbediensteten des Wachdienstes gebührt eine Vergütung der besonderen Gefährdung und eine Vergütung für wachespezifische Belastungen. Die §§ 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.…