Amtsleiterinnen und Amtsleitern der Entlohnungsgruppe a, auf die § 80 anzuwenden ist, kann bis zum Erreichen der Dienstklasse VIII eine aufsaugbare Ergänzungszulage in folgender Höhe gewährt werden:
1. nach einem Besoldungsdienstalter von 5 Jahren (bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs 3: 4,5 Jahren) in der Höhe der Differenz zur Erfahrungsstufe 1 der Dienstklasse VII;
2. nach einem Besoldungsdienstalter von 11 Jahren (bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs 3: 9,5 Jahren) in der Höhe der Differenz zur Erfahrungsstufe 3 der Dienstklasse VII;
3. nach einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren (bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs 3: 14,5 Jahren) in der Höhe der Differenz zur Erfahrungsstufe 5 der Dienstklasse VII und
4. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs 3 nach einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren in der Höhe der Differenz zur Erfahrungsstufe 6 der Dienstklasse VII.
Bei der Differenzberechnung nach den Z 1 bis 4 ist jeweils der konkrete Entgeltansatz (§ 63) der oder des betroffenen Vertragsbediensteten ohne Zulagen und Nebengebühren als Vergleichswert heranzuziehen.
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