(1) Vertragsbedienstete rücken auf Grund ihrer wachsenden Erfahrung vorbehaltlich des Abs 3 regelmäßig in höhere Erfahrungsstufen vor. Für die Ersteinstufung und die Zeitpunkte der Vorrückungen ist das Besoldungsdienstalter maßgeblich.
(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Erfahrungsstufe erfolgt jeweils mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die oder der Vertragsbedienstete weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Die gemäß § 76 anrechenbaren Vordienstzeiten der neu anzustellenden Vertragsbediensteten sind dabei zu deren Gunsten so festzulegen, dass sich nach Dienstbeginn stets ein 1. Jänner oder ein 1. Juli als Zeitpunkt für das Vorrücken in die nächsthöhere Erfahrungsstufe sowie als Ausgangszeitpunkt für die Beförderungen gemäß den §§ 81 bis 83 ergibt.
(3) Wenn Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas VD zwei Jahre in der höchsten Erfahrungsstufe einer Dienstklasse verbracht haben, rücken sie in die nächsthöhere Dienstklasse auf. Es können dabei erreicht werden:
1. | in den Entlohnungsgruppen d und w3 | die Dienstklassen II und III; |
2. | in den Entlohnungsgruppen c und w2 | die Dienstklassen II bis IV; |
3. | in der Entlohnungsgruppe b | die Dienstklassen III bis V; |
4. | in den Entlohnungsgruppen a und fh | die Dienstklassen IV bis VI. |
Ist das Entgelt in der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Entlohnungsgruppe der oder des Vertragsbediensteten vorgesehenen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt oder gleich hoch, gebührt ihr oder ihm das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Entgelt.
(4) Die Vorrückung wird gehemmt, wenn Vertragsbedienstete die für ihre dienstrechtliche Stellung maßgeblichen Prüfungen innerhalb der dafür vertraglich festgelegten Frist nicht ablegen. Der Zeitraum der Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der Frist und endet mit dem Ablauf jenes Monats, in welchem die letzte maßgebliche Prüfung erfolgreich absolviert wurde. Die Vorrückung kann auch im Zusammenhang mit einer Beförderung (§§ 79 bis 83) für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden.
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