(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Vertragsbedienstete, die befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt werden, sind für die betreffende Dauer der Mitgliedschaft gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzen bzw Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen eine Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
1. die zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes,
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie bzw er und/oder ihr Ehegatte bzw seine Ehegattin oder die eingetragene Partnerin bzw der eingetragene Partner aufkommen,
längstens bis zum achten Lebensjahr des betreffenden Kindes gewährt worden sind;
2. auf die ein Rechtsanspruch besteht; oder
3. die kraft Gesetzes eintreten.
Rückverweise
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 50 Karenzurlaub
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (2) Vertragsbedienstete, die befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im…
§ 55 Pflegefreistellung
…1) Die oder der Vertragsbedienstete hat - unbeschadet des § 50 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie oder er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: 1. wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten…
§ 51 Berücksichtigung des Karenzurlaubs undder Karenz für zeitabhängige Rechte
…1) Die Zeit eines Karenzurlaubs (§§ 50, 52a, 53 und 54) ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. (2…
§ 76 Besoldungsdienstalter
…angerechnet werden. (3a) Zeiten, in denen sich die oder der Vertragsbedienstete ausschließlich oder überwiegend der Pflege und Erziehung eines Kindes im Sinn des § 50 Abs 4 Z 1 oder der Pflege von Personen im Sinn des § 53 Abs 1 gewidmet hat, gelten als dienstverwandte…