(1) Die oder der Vertragsbedienstete hat - unbeschadet des § 50 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie oder er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
1. wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
2. wegen der notwendigen Betreuung ihres oder seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes oder des Kindes der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt; oder
3. wegen der aus ärztlicher Sicht gebotenen Begleitung ihres oder seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes oder des Kindes der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Als nahe Angehörige gelten:
1. der Ehegatte bzw die Ehegattin;
1a. der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin;
2. Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind;
3. Geschwister;
4. Stief-, Wahl- und Pflegekinder;
5. die Person, mit der die oder der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der oder des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn Bedienstete teilbeschäftigt sind.
(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 50 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die oder der Vertragsbedienstete
1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
2. wegen der notwendigen Pflege ihres oder seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.
(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichten Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß der oder des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind dabei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit der Gemeinde angetreten werden.
(8) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Vertragsbedienstete oder jener Vertragsbediensteter Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs 1 Z 1, Abs 4 und 7, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
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