(1) Die Zeit eines Karenzurlaubs (§§ 50, 52a, 53 und 54) ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Zeit einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam.
(3) Die Zeit eines sonstigen Karenzurlaubs wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Gänze für die Vorrückung wirksam.
Rückverweise
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 55a Familienhospizfreistellung
…Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Teilbeschäftigung ist § 89 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung findet § 51 Abs. 2 Anwendung. (3) Die oder der Vertragsbedienstete hat den Grund der Maßnahme (oder deren Verlängerung) und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Die Maßnahme…
§ 104 Jubiläumszuwendung
…Ausbildungsverhältnis zur Dienstgeberin zurückgelegte Zeit. Karenzurlaubszeiten gemäß den §§ 50 Abs 4 Z 1 und 53 sowie Karenzzeiten gemäß § 51 Abs 2 sind als Dienstzeit zu rechnen, Zeiten sonstiger Karenzurlaube sind nicht zu berücksichtigen. (3) Die Jubiläumszuwendung aus Anlass der 40-jährigen Dienstzeit kann…