(1) Die Vertragsbediensteten haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu leisten (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
1. die oder der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von der oder dem Vertragsbediensteten, die bzw der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
4. die oder der Vertragsbedienstete diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist die oder der Vertragsbedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr bzw sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2) Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(3) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung und nach Möglichkeit im selben Kalendermonat
1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Der oder dem Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten erstreckt werden.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 37 Abs 2 ist Abs 3 nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr unter Anwendung des Abs 2 erster Satz im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen, die nicht im selben Kalendervierteljahr durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten als Mehrstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Mehrstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Mehrstunden sind
1. im Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Der oder dem Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Mehrstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Soweit Mehrdienstleistungen gemäß dem ersten Satz die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs 3 anzuwenden.
(4a) Der im Abs 4 festgelegte Zeitraum von einem Kalendervierteljahr kann auf Antrag einer oder eines Vertragsbediensteten mit Zustimmung der gesetzlichen Dienstnehmervertretung auf einen Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens neun Monaten abgeändert werden.
(5) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des 6. auf den Kalendermonat der Leistung folgenden Monats zulässig. Die gleiche Frist gilt für den Freizeitausgleich für Mehrstunden ab Ende des betreffenden Kalendervierteljahres bzw eines gemäß Abs 4a festgelegten Zeitraumes. Die zeitliche Lage des Freizeitausgleiches ist einvernehmlich festzulegen. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich bis zum Ende des auf die Entstehung des Freizeitausgleichs folgenden Kalenderjahres erstreckt werden. Nach Auslaufen dieser Frist sind die nicht durch Freizeit ausgeglichenen Mehrdienstleistungen des betreffenden Vorjahres jedenfalls nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(5a) (Anm: außer Kraft getreten mit 31.12.2021 auf Grund LGBl Nr 143/2020).
(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Mehrdienstleistung:
1. Zeiten einer auf Wunsch der oder des Vertragsbediensteten außerhalb des Dienstplanes erfolgenden Dienstleistung (zB bei einem dienstnehmerseitig angestrebten Diensttausch oder zu einem dienstnehmerseitig angestrebten größeren Freizeitausgleich in den Sommermonaten),
2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen. Dies gilt auch für Zeitguthaben, die auf Anordnung der oder des Vorgesetzten gemäß § 29 Abs 4 dritter Satz erworben worden sind,
3. gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz pauschal angerechnete Zeiten von Veranstaltungen der dienstlichen Aus- und Fortbildung.
Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.
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