(1) Das im Dienstvertrag vereinbarte Beschäftigungsausmaß (§ 10 Abs 2 Z 3) kann auf Wunsch der oder des Vertragsbediensteten geändert werden, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Beschäftigung sind in einem Nachtrag zum Dienstvertrag (§ 10 Abs 1) festzulegen.
(2) Teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete dürfen nur dann zu einer Mehrdienstleistung (§ 30 Abs 4) herangezogen werden, wenn diese Mehrdienstleistung zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dringend erforderlich ist und Vollzeitbeschäftigte nicht ausreichend zur Verfügung stehen.
(3) Für die Dauer einer solchen Herabsetzung des ursprünglichen Beschäftigungsausmaßes, auf die kein Rechtsanspruch der oder des Bediensteten gegeben ist, besteht jedoch kein Anspruch darauf, weiterhin mit einer bisher innegehabten Leitungsfunktion betraut zu werden.
(4) Die Teilbeschäftigung kann befristet oder unbefristet gewährt werden; die Dauer der Befristung muss angemessen sein.
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 37 Teilbeschäftigung
…Teilbeschäftigung § 37 (1) Das im Dienstvertrag vereinbarte Beschäftigungsausmaß (§ 10 Abs 2 Z 3) kann auf Wunsch der oder des Vertragsbediensteten geändert werden, wenn dem wichtige dienstliche…
§ 11 Befristung von Dienstverhältnissen
…Befristung auf Grund einer Vertretung von Bediensteten (Abs 1) die oder der vertretene Bedienstete den Dienst mit einem reduzierten Beschäftigungsausmaß wieder auf (§ 37), kann mit der oder dem vertretenden Bediensteten eine Verlängerung der Befristungsdauer bis zu dem Zeitpunkt vereinbart werden, zu dem die oder der vertretene Bedienstete den…
§ 27a Wiedereingliederungsteilzeit
…einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG; 3. eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, eines Ausbildungsdienstes gemäß § 37 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes; 4. einer Altersteilzeit gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. (3) Die Vereinbarung…
§ 91 Nebengebühren bei Teilbeschäftigungund Dienstfreistellung
…Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung § 91 (1) Für Zeiträume, in denen 1. Vertragsbedienstete nach § 37 teilbeschäftigt sind, 2. Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG…
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