(1) Das im Dienstvertrag vereinbarte Beschäftigungsausmaß (§ 10 Abs 2 Z 3) kann auf Wunsch der oder des Vertragsbediensteten geändert werden, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Beschäftigung sind in einem Nachtrag zum Dienstvertrag (§ 10 Abs 1) festzulegen.
(2) Teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete dürfen nur dann zu einer Mehrdienstleistung (§ 30 Abs 4) herangezogen werden, wenn diese Mehrdienstleistung zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dringend erforderlich ist und Vollzeitbeschäftigte nicht ausreichend zur Verfügung stehen.
(3) Für die Dauer einer solchen Herabsetzung des ursprünglichen Beschäftigungsausmaßes, auf die kein Rechtsanspruch der oder des Bediensteten gegeben ist, besteht jedoch kein Anspruch darauf, weiterhin mit einer bisher innegehabten Leitungsfunktion betraut zu werden.
(4) Die Teilbeschäftigung kann befristet oder unbefristet gewährt werden; die Dauer der Befristung muss angemessen sein.
Rückverweise
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 11 Befristung von Dienstverhältnissen
…Befristung auf Grund einer Vertretung von Bediensteten (Abs 1) die oder der vertretene Bedienstete den Dienst mit einem reduzierten Beschäftigungsausmaß wieder auf (§ 37), kann mit der oder dem vertretenden Bediensteten eine Verlängerung der Befristungsdauer bis zu dem Zeitpunkt vereinbart werden, zu dem die oder der vertretene Bedienstete den…
§ 27a Wiedereingliederungsteilzeit
…einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG; 3. eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, eines Ausbildungsdienstes gemäß § 37 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes; 4. einer Altersteilzeit gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. (3) Die Vereinbarung…
§ 30 Mehrdienstleistung
…welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten erstreckt werden. (4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 37 Abs 2 ist Abs 3 nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr unter Anwendung des…
§ 28 Begriffsbestimmungen
…durch Freizeit ausgeglichen werden; 3. Monatsstundensoll: bei Vollzeitbeschäftigen das Achtfache der sich nach dem Kalender jeweils für den betreffenden Monat ergebenden Arbeitstage; bei Teilbeschäftigung (§ 37) errechnet sich das Monatsstundensoll aliquot; 4. Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden; 5. Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag…