(1) Im Sinn dieses Abschnittes gilt als:
1. Dienstzeit: die Zeit
a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) einschließlich von Zeiten gemäß § 30 Abs 6,
b) einer Dienststellenbereitschaft,
c) eines Journaldienstes,
d) einer Mehrdienstleistung;
2. Mehrdienstleistung:
a) die Über- und Mehrstunden,
b) jene Teile des Journaldienstes, während der die Vertragsbediensteten verpflichtet sind, ihren dienstlichen Tätigkeiten nachzugehen,
c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 30 Abs 4 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;
3. Monatsstundensoll: bei Vollzeitbeschäftigen das Achtfache der sich nach dem Kalender jeweils für den betreffenden Monat ergebenden Arbeitstage; bei Teilbeschäftigung (§ 37) errechnet sich das Monatsstundensoll aliquot;
4. Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
5. Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(2) Zeiten der Hin- und Rückreise bei Dienstreisen (§ 105 Abs 2) gelten als Dienstzeit, wenn nicht im jeweiligen Einzelfall zwischen der Gemeinde und der oder dem Vertragsbediensteten eine anders lautende Vereinbarung getroffen worden ist.
(3) Bei der Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Aus- und Fortbildung (§§ 12 ff) gelten unabhängig vom Beschäftigungsausmaß folgende Zeiten als Dienstzeiten:
1. bei halbtägigen Veranstaltungen vier Stunden:
2. bei ganztägigen Veranstaltungen acht Stunden.
Eine gesonderte Berücksichtigung der Zeiten der Hin- und Rückreise gemäß Abs 2 findet nicht statt. Anderslautende Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und der oder dem Vertragsbediensteten sind zulässig.
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