(1) Vertragsbedienstete, die
1. auf Grund außergewöhnlicher Verhältnisse oder
2. auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sind, ihren Dienst zu versehen, gelten als für die Dauer der Verhinderung dienstfreigestellt. Dienstfreistellungen können auch vom Dienstgeber gewährt bzw verfügt werden (Abs 2).
(2) Neben den im Abs 1 sowie in den §§ 29 Abs 2, 38a, 55a und 56 bis 60 geregelten Fällen kann der Dienstgeber eine Dienstfreistellung in folgenden Fällen gewähren bzw verfügen:
1. Dienstfreistellung für die Bediensteten aller oder einzelner Dienststellen an bestimmten Kalender(halb)tagen;
2. Dienstfreistellung zu Zwecken der Teilnahme an Ausbildungskursen der Freiwilligen Feuerwehr, der Teilnahme an einer betrieblich organisierten Blutspende oder der Vorbereitung auf Prüfungen im Rahmen der Grundausbildung im Verwaltungsdienst.
3. Dienstfreistellungen zur Abklärung des Vorliegens von Kündigungs- oder Entlassungsgründen.
Diese Dienstfreistellungen dürfen die dem Anlass angemessene Dauer nicht überschreiten.
(3) Dienstfreistellungen nach Abs 2 Z 1 haben nach Richtlinien zu erfolgen, die von der Gemeindevorstehung zu beschließen sind. Im Übrigen obliegt die Gewährung oder Verfügung von Dienstfreistellungen nach diesem Absatz der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
(4) Besoldungsrechtliche Ansprüche bei Dienstfreistellungen sind im § 113 geregelt.
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