Gem-VBG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Einschränkung und Erweiterung des Anwendungsbereichs durch Verordnung
(1) Durch Verordnung der Landesregierung können nicht im § 1 genannte Gruppen von Vertragsbediensteten der Gemeinden von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt werden.
(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen, bleibt dieses Gesetz bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird.
(3) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt, erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter wirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes wirksam werden.
§ 2 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 2 Einschränkung und Erweiterung des Anwendungsbereichs durch Verordnung
…§ 2 (1) Durch Verordnung der Landesregierung können nicht im § 1 genannte Gruppen von Vertragsbediensteten der Gemeinden von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen und von…
§ 62 Entlohnungsschemas, Entlohnungsgruppen, Dienstklassen und Erfahrungsstufen
…die Entlohnungsschemas Verwaltungs- und Pflegedienst (VD), Handwerklicher Dienst (HD) und Kinderpädagogischer Dienst (KD). Diese Entlohnungsschemas unterteilen sich in Entlohnungsgruppen, das Entlohnungsschema VD zusätzlich in Dienstklassen. (2) Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, sind in den §§ 1 bis 9 der…
§ 54 Bildungskarenz
…solche Vereinbarung ist 1. eine Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens sechs Monaten, wenn die angestrebte Ausbildung einen höheren Arbeitserfolg der oder des Vertragsbediensteten erwarten lässt, 2. in sonstigen Fällen eine Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens drei Jahren. Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst drei Jahre nach der Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart…
§ 37b Bildungsteilzeit
…solche Vereinbarung ist 1. eine Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens sechs Monaten, wenn die angestrebte Ausbildung einen höheren Arbeitserfolg der oder des Vertragsbediensteten erwarten lässt, 2. in sonstigen Fällen eine Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens drei Jahren. (2) Die gemäß Abs 1 vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten…
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