(1) Durch Verordnung der Landesregierung können nicht im § 1 genannte Gruppen von Vertragsbediensteten der Gemeinden von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt werden.
(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen, bleibt dieses Gesetz bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird.
(3) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt, erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter wirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes wirksam werden.
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 2 Einschränkung und Erweiterung desAnwendungsbereichs durch Verordnung
…Einschränkung und Erweiterung des Anwendungsbereichs durch Verordnung § 2 (1) Durch Verordnung der Landesregierung können nicht im § 1 genannte Gruppen von Vertragsbediensteten der Gemeinden von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen und von…
§ 50 Karenzurlaub
…Karenzurlaub § 50 (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (2) Vertragsbedienstete, die befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt werden, sind für die…
§ 51 Berücksichtigung des Karenzurlaubs undder Karenz für zeitabhängige Rechte
…50, 52a, 53 und 54) ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. (2) Die Zeit einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und…
§ 37b Bildungsteilzeit
…solche Vereinbarung ist 1. eine Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens sechs Monaten, wenn die angestrebte Ausbildung einen höheren Arbeitserfolg der oder des Vertragsbediensteten erwarten lässt, 2. in sonstigen Fällen eine Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens drei Jahren. (2) Die gemäß Abs 1 vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten…
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