Gem-VBG
Gliederung
4. Abschnitt Dienstliche Aus- und Fortbildung
§ 12a Ziel der Grundausbildung
(1) Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im § 12c aufgezählten Wissensbereichen erwerben.
(2) Die erfolgreiche Absolvierung des Basismoduls der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema VD eine Voraussetzung für die Beförderung und nach Maßgabe von § 3 Abs 1 bis 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.
§ 12a Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 12a Ziel der Grundausbildung
…§ 12a (1) Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im § 12c aufgezählten Wissensbereichen erwerben. (2) Die erfolgreiche…
§ 79 2a. Unterabschnitt
…und eingehend begründeten Antrages der oder des Vertragsbediensteten sowie einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme der oder des Dienstvorgesetzten. Bedienstete ohne Grundausbildung gemäß den §§ 12a bis 12f sollen bei guter Leistungserbringung vor ihrem erstmöglichen Beförderungstermin vom Dienstgeber auf die bestehende Antragsmöglichkeit schriftlich hingewiesen werden. (6) Auf eine Beförderung besteht kein…
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