§ 12a Ziel der Grundausbildung
In Kraft seit 01. August 2026
Up-to-date
Gem-VBG
Gliederung
4. Abschnitt Dienstliche Aus- und Fortbildung
§ 12a Ziel der Grundausbildung
(1) Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im § 12c aufgezählten Wissensbereichen erwerben.
(2) Die erfolgreiche Absolvierung des Basismoduls der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema VD eine Voraussetzung für die Beförderung und nach Maßgabe von § 3 Abs 1 bis 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.
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