(1) Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im § 12c aufgezählten Wissensbereichen erwerben.
(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema VD eine Voraussetzung für die Beförderung und nach Maßgabe von § 3 Abs 1 bis 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.
Rückverweise
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 79 Allgemeine Bestimmungen über Beförderungen
…und eingehend begründeten Antrages der oder des Vertragsbediensteten sowie einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme der oder des Dienstvorgesetzten. Bedienstete ohne Grundausbildung gemäß den §§ 12a bis 12f sollen bei guter Leistungserbringung vor ihrem erstmöglichen Beförderungstermin vom Dienstgeber auf die bestehende Antragsmöglichkeit schriftlich hingewiesen werden. (6) Auf eine Beförderung besteht kein…
§ 80 Beförderungen im Entlohnungsschema VD
…Fall voraus, dass die oder der Vertragsbedienstete a) die für die beantragte Beförderung erforderliche Planstelle bekleidet; b) die einschlägige Grundausbildung gemäß den §§ 12a bis 12f absolviert hat oder ersatzweise die Kriterien des § 12b erfüllt. (2) Ist bei einer Beförderung in eine höhere Dienstklasse nach den Tabellen…