(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, durch die Gemeindevertretung ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(2) Wer eine ortspolizeiliche Verordnung übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet. Diese Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 € zu bestrafen.
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