(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, durch die Gemeindevertretung ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(2) Wer eine ortspolizeiliche Verordnung übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet. Diese Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 € zu bestrafen.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 76 In- und Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft. Bis zum 1. März 2020 ist § 9 Abs 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen höchstens eine Geldstrafe von 218 Euro verhängt werden kann. (2) Mit 1…
§ 30 Einberufung der Gemeindevertretung
…Gemeindevorstehung; 2. Beschlüsse, die zu ihrer Gültigkeit einer behördlichen Genehmigung bedürfen; 3. Beschlüsse über Gemeindeabgaben (§ 63); 4. die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 9); 5. Angelegenheiten des Voranschlages (§ 55); 6. Angelegenheiten des Rechnungsabschlusses (§ 60); 7. Bestellung der Amtsleiterin oder des Amtsleiters (§ 51 Abs…
§ 38 Ausschüsse
…Gemeindevorstehung; 2. Beschlüsse, die zu ihrer Gültigkeit einer behördlichen Genehmigung bedürfen; 3. Beschlüsse über Gemeindeabgaben (§ 63); 4. die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 9); 5. Angelegenheiten des Voranschlages und den Rechnungsabschluss (§§ 55 und 60); 6. die Bestellung und Abberufung der Amtsleiterin oder des Amtsleiters (§ …