(1) Das Eigentum der Gemeinde besteht aus dem öffentlichen Gut, dem Gemeindegut und dem Gemeindevermögen. Das Eigentum der Gemeinde ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten.
(2) Öffentliches Gut sind alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums (zB Straßen, Plätze, Brücken).
(3) Gemeindegut ist jenes Eigentum der Gemeinde, das zur gänzlichen oder teilweisen Deckung des Haus- und Gutsbedarfes bestimmter Liegenschaften dient. Berechtigung und Ausmaß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richten sich nach der bisherigen unangefochtenen Übung oder mangels einer solchen nach Urkunden, rechtskräftigen Bescheiden der Agrarbehörde oder bücherlichen Eintragungen. Soweit die Nutzungen des Gemeindegutes den Haus- und Gutsbedarf einer berechtigten Liegenschaft übersteigen, sind sie wie Nutzungen des Gemeindevermögens zu behandeln. Soweit Nutzungen des Gemeindegutes nicht nachweislich auf Privatrechtstiteln beruhen, ist über Streitigkeiten betreffend Bestand und Umfang der Nutzungen von den Agrarbehörden zu entscheiden.
(4) Die mit dem Besitz und der Nutzung des Gemeindegutes verbundenen Auslagen an Abgaben sowie an Aufsichts- und Kulturkosten sind, insoweit die vom Gemeindegut der Gemeinde zufließenden Erträge zur Deckung dieser Auslagen nicht ausreichen, von den am Gemeindegut Nutzungsberechtigten nach dem Verhältnis ihrer Nutzung zu tragen.
(5) Gemeindevermögen ist jenes Eigentum der Gemeinde, das weder öffentliches Gut noch Gemeindegut ist. Das Gemeindevermögen ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten; diese Gesichtspunkte gelten auch dann als gewahrt, wenn die Gemeinde bei Verfügungen über ihr Vermögen nicht den größtmöglichen Gegenwert erzielt, jedoch für die Gemeindemitglieder einen Mehrwert im Sinn öffentlicher Interessen schaffen kann. Vermögenswerte sollen nur erworben werden, soweit sie oder ihr Ertrag zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden.
(6) Die Gemeinde darf nur solche Vermögensteile veräußern, die oder deren Erträge sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht. Der Erlös aus der Veräußerung ist zur ungeschmälerten Erhaltung des Gesamtwertes des Gemeindevermögens zu verwenden:
1. zur Schaffung zumindest gleichbeständiger neuer Vermögenswerte; dabei ist die Gemeinde verpflichtet, von den Personen, die daraus einen unmittelbaren Vorteil ziehen, unter Bedachtnahme auf Abs 5 zweiter Satz eine diesem Vorteil entsprechende Gegenleistung zu fordern;
2. zur Bildung von Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven;
3. zur vorzeitigen Tilgung von Darlehen.
(7) Eine Verpflichtung der Gemeinde zum Abschluss ausschließlich oder überwiegend begünstigender Rechtsgeschäfte (zB Schenkungen, Förderungsverträge) besteht nicht. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Abschluss solcher Verträge richtet sich nach den allgemein für den Abschluss von Rechtsgeschäften geltenden Bestimmungen.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 64 Gemeindeeigentum
(1) Das Eigentum der Gemeinde besteht aus dem öffentlichen Gut, dem Gemeindegut und dem Gemeindevermögen. Das Eigentum der Gemeinde ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten. (2) Öffentliches Gut sind alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums (zB Straßen, Plä…
§ 44 Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
…Wiederkaufsrechte) zugunsten der Gemeinde; g) die Auflassung gegenstandslos gewordener bücherlicher Rechte; h) die Widmung und Entwidmung von Gemeindeeigentum für den Gemeingebrauch (öffentliches Gut; § 64), soweit gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan dazu bestimmt wird; 7. der Abschluss von Rechtsgeschäften – über bewegliche Sachen, – über immaterielle Güter, – über die…
§ 43 Aufgaben der Gemeindevorstehung
…€, höchstens aber bis zu 150.000 €, jeweils im Einzelfall sowie die damit in Zusammenhang stehenden Widmungen oder Entwidmungen als öffentliches Gut (§ 64 Abs 2). b) Rechtsgeschäfte über bewegliche Sachen und die Vergabe von Leistungen, wenn die Ermächtigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gemäß § 44…