(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen insbesondere
1. im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Besorgung der behördlichen Aufgaben in erster Instanz, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, sowie die durch Gesetz ausdrücklich zugewiesenen sonstigen Aufgaben;
2. die Besorgung aller Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde;
3. die Vollstreckung von Bescheiden und Rückstandsausweisen;
4. alle dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen, soweit gesetzlich nicht die Zuständigkeit der Gemeindevertretung oder der Gemeindevorstehung vorgesehen ist;
5. die Vertretung der Gemeinde nach außen;
6. der Abschluss von Rechtsgeschäften sowie die Abgabe und Entgegennahme rechtserheblicher Willenserklärungen über unbewegliche Sachen bis zu einem Wert der Gegenleistung in Höhe von 12.000 € jeweils im Einzelfall. Als Rechtsgeschäfte im Sinn dieser Bestimmung gelten:
a) Bestandsverträge (Miet- und Pachtverträge),
b) Dienstbarkeits- und Reallastverträge sowie sonstige Nutzungsverträge,
c) die Veräußerung und der Erwerb von Grundstücken, auch durch Tausch, Schenkung oder Realteilung;
d) die Einräumung, der Erwerb oder die Übertragung eines Baurechts oder des Baurechtswohnungseigentums;
e) die Begründung, der Erwerb oder die Übertragung des Rechts, auf einem fremden Baugrundstück vorübergehend ein Bauwerk zu errichten oder zu erhalten (Superädifikat);
f) die Vereinbarung von sonstigen bücherlichen Rechten (zB Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte) zugunsten der Gemeinde;
g) die Auflassung gegenstandslos gewordener bücherlicher Rechte;
h) die Widmung und Entwidmung von Gemeindeeigentum für den Gemeingebrauch (öffentliches Gut; § 64), soweit gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan dazu bestimmt wird;
7. der Abschluss von Rechtsgeschäften
– über bewegliche Sachen,
– über immaterielle Güter,
– über die Vergabe von Leistungen oder das Erbringen von Leistungen durch die Gemeinde,
jeweils bis zu einem Betrag in der Höhe von 0,5 % der Einzahlungen aus der operativen Gebarung abzüglich der Interessentenbeiträge des Voranschlages des laufenden Finanzjahres, höchstens aber 40.000 € im Einzelfall;
8. die Wahrnehmung der Rechte der Gemeinde als Partei in allen öffentlich- und zivilrechtlichen Verfahren.
Für die Berechnung der Schwellenwerte nach Z 6 und 7 ist bei Rechtgeschäften mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und bei unbefristeten Rechtsgeschäften das jährliche Bruttoentgelt heranzuziehen.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist, soweit es sich bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches um solche der Bundesvollziehung handelt, nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, soweit es sich bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches um solche der Landesvollziehung handelt, an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden.
(3) Die Gemeindevertretung kann einzelne in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig ist.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister darf keine Aufgaben wahrnehmen in Angelegenheiten, in denen sie oder er befangen ist. Die Befangenheit ist unter sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs 1 bis 3 zu beurteilen.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 6 Organe der Gemeinde
…Gemeindevertretung (§§ 22 bis 37); 2. die Gemeindevorstehung (§§ 39 bis 43); 3. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (§§ 44 bis 50); 4. die von der Gemeindevertretung gebildeten Ausschüsse (§ 38), jedenfalls jedoch einen Überprüfungsausschuss (§ 61). (2) Hilfsorgan der Gemeinde ist das…
§ 49 Übertragung von Aufgaben und Vertretung
…ist. (3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Gemeinderätinnen bzw Gemeinderäte und Bedienstete der Gemeinde sowie im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeiten nach § 44 Abs 1 Z 7 die Schulleiterin oder den Schulleiter einer Schule, für die die Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter ist, und die Ortsfeuerwehrkommandantin oder den…
§ 43 Aufgaben der Gemeindevorstehung
…121 Gem-VBG). 2. die Entscheidung über folgende Rechtsgeschäfte: a) Rechtsgeschäfte über unbewegliche Sachen, wenn die Ermächtigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gemäß § 44 Abs 1 Z 6 überschritten wird, bis zu einer Höhe von 3 % der Einzahlungen aus der operativen Gebarung abzüglich der Interessentenbeiträge des…