(1) Die Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt besorgt. In Städten führt das Gemeindeamt die Bezeichnung „Stadtamt“. Das Gemeindeamt einschließlich der Bediensteten der Gemeinde untersteht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
(2) Der innere Dienst des Gemeindeamtes wird von der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter geleitet. Er oder sie ist auch Dienstvorgesetzte bzw Dienstvorgesetzter aller Gemeindebediensteten und diesen gegenüber weisungsberechtigt. Sie oder er untersteht der unmittelbaren Aufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(3) Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter wird von der Gemeindevertretung bestellt. Die Abberufung aus der Funktion erfolgt
1. im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis durch Verwendungsänderung, Versetzung ober Übertritt in den Ruhestand oder durch jede Maßnahme, die das Dienstverhältnis beendet;
2. im privatrechtlichen Dienstverhältnis
a) durch die Kündigung des Dienstverhältnisses (§ 114 Abs 1 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes) auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung;
b) durch den vereinbarten Wechsel in eine andere Funktion bei Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses, der auf Dienstgeberseite eines Beschlusses der Gemeindevorstehung bedarf (§ 43 Abs 1 Z 1 lit d);
c) durch die Entlassung der Amtsleiterin oder des Amtsleiters durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, die zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Gemeindevertretung bedarf; über diese Bestätigung ist unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab dem Ausspruch der Entlassung zu beschließen.
(4) Zu Amtsleiterinnen oder Amtsleitern sollen bevorzugt Personen bestellt werden, die sowohl eine der Planstellenbewertung adäquate Ausbildung absolviert haben als auch bereits einschlägige Kompetenzen und Erfahrungen als Leiterinnen oder Leiter einer Organisationseinheit aufweisen.
(5) Wird eine Amtsleiterin oder ein Amtsleiter zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister gewählt, ruht während dieser Zeit die Funktion als Amtsleiterin oder Amtsleiter. Ihr oder ihm ist gemäß § 58 Abs 4 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 ein der bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen. In sehr kleinen Gemeinden, in denen die personelle Ausstattung des Gemeindeamtes dies nicht zulässt, kann die Gemeindevertretung die weitere Ausübung der Funktion der Amtsleiterin oder des Amtsleiters durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister genehmigen. Dieser Beschluss der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(6) Bei jeder voraussichtlich mehr als zwei Jahre dauernden Verhinderung ist von der Gemeindevertretung eine geeignete Bedienstete oder eine geeigneter Bediensteter befristet mit der provisorischen Amtsleitung zu betrauen.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 30 Einberufung der Gemeindevertretung
… 9); 5. Angelegenheiten des Voranschlages (§ 55); 6. Angelegenheiten des Rechnungsabschlusses (§ 60); 7. Bestellung der Amtsleiterin oder des Amtsleiters (§ 51 Abs 3), Kündigung einer Amtsleiterin oder eines Amtsleiters, Bestätigung der Entlassung der Amtsleiterin oder des Amtsleiters durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Ein solches…
§ 38 Ausschüsse
…5. Angelegenheiten des Voranschlages und den Rechnungsabschluss (§§ 55 und 60); 6. die Bestellung und Abberufung der Amtsleiterin oder des Amtsleiters (§ 51 Abs 3). Ist ein Beschluss eines zur Vorberatung und Antragstellung ermächtigten Ausschusses nicht einstimmig zustande gekommen, können jene Mitglieder des Ausschusses, die dem Beschluss…
§ 43 Aufgaben der Gemeindevorstehung
…einer bisherigen Amtsleiterin oder einem bisherigen Amtsleiter; e) die Betrauung mit anderen Führungsfunktionen in der Amtsverwaltung als jener der Amtsleiterin oder des Amtsleiters (§ 51 Abs 3), mit der Leitung von Bauhöfen oder mit der Gebäudeverwaltung, mit der Leitung von Kinderbetreuungseinrichtungen und mit der Leitung der Verwaltung oder des…