§ 48 Verpflichtungserklärungen
In Kraft seit 01. Januar 2020
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(1) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu unterfertigen.
(2) Wird die Formvorschrift des Abs 1 nicht eingehalten, wird die Gemeinde aus dieser Erklärung nicht verpflichtet.
(3) Ebenso wird die Gemeinde nicht verpflichtet, wenn einer Erklärung gemäß Abs 1, soweit erforderlich, nicht ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder des dazu ermächtigten Ausschusses zugrunde liegt.
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