§ 48 Verpflichtungserklärungen
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
GdO 2019
Gliederung
3. Abschnitt Organe der Gemeinde
3. Unterabschnitt Bürgermeisterin oder Bürgermeister
§ 48 Verpflichtungserklärungen
(1) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu unterfertigen.
(2) Wird die Formvorschrift des Abs 1 nicht eingehalten, wird die Gemeinde aus dieser Erklärung nicht verpflichtet.
(3) Ebenso wird die Gemeinde nicht verpflichtet, wenn einer Erklärung gemäß Abs 1, soweit erforderlich, nicht ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder des dazu ermächtigten Ausschusses zugrunde liegt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden