(1) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu unterfertigen.
(2) Wird die Formvorschrift des Abs 1 nicht eingehalten, wird die Gemeinde aus dieser Erklärung nicht verpflichtet.
(3) Ebenso wird die Gemeinde nicht verpflichtet, wenn einer Erklärung gemäß Abs 1, soweit erforderlich, nicht ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder des dazu ermächtigten Ausschusses zugrunde liegt.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 76 In- und Außerkrafttreten
… 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, außer Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Aufhebung steht in Bezug auf § 48 Abs 3 und § 97 Abs 9 Z 1 letzter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1994 im Verfassungsrang. (3) Abweichend von…
§ 48 Verpflichtungserklärungen
(1) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu unterfertigen. (2) Wird die Formvorschrift des Abs 1 nicht eingehalten, wird die Gemeinde aus dieser Erklärung nicht verpflichtet. (3) Ebenso wird …
§ 47 Durchführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung
…werden, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berechtigt, unter ihrer bzw seiner Verantwortung die unbedingt erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Auf diese Maßnahmen findet § 48 Abs 3 keine Anwendung. Sie oder er hat jedoch solche Maßnahmen dem zuständigen Organ bis zu dessen nächstem Tätigwerden (Sitzung) zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen…