(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die gesetzmäßig gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse oder der Gemeindevorstehung durchzuführen, falls aber die Beschlüsse einer behördlichen Genehmigung bedürfen, vorher diese Genehmigung einzuholen. Die Durchführung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister fortlaufend zu dokumentieren. In diese Dokumentation kann von den Mitgliedern der Gemeindevertretung Einsicht genommen werden.
(2) Vermutet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, dass ein Beschluss eines Gemeindeorganes rechtswidrig ist, hat sie bzw er dessen Vollzug auszusetzen. Solche Beschlüsse sind, falls sie von der Gemeindevorstehung oder von einem Ausschuss gefasst wurden, der Gemeindevertretung, falls sie von der Gemeindevertretung gefasst wurden, der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Entscheidet die Gemeindevertretung bzw die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen, vom Zeitpunkt des Einlangens des Beschlusses angerechnet, ist der Beschluss unbeschadet der weiteren Anwendbarkeit des § 70 von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unverzüglich durchzuführen.
(3) Kann die Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis eines anderen Gemeindeorganes fallen, ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde nicht abgewartet werden, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berechtigt, unter ihrer bzw seiner Verantwortung die unbedingt erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Auf diese Maßnahmen findet § 48 Abs 3 keine Anwendung. Sie oder er hat jedoch solche Maßnahmen dem zuständigen Organ bis zu dessen nächstem Tätigwerden (Sitzung) zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB bei Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens udgl) sind solche Maßnahmen dem zuständigen Organ jedoch bis zu dessen nächstem Tätigwerden (Sitzung) zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen und die Fraktionsvorsitzenden unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu informieren. Dieses entscheidet über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der getroffenen Maßnahmen. Wird die nachträgliche Zustimmung nicht erteilt, sind die Maßnahmen, soweit dies möglich ist, rückgängig zu machen.
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