(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann zu ihrer oder seiner Unterstützung und unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelnen Mitgliedern der Gemeindevorstehung zur Besorgung in ihrem oder seinem Namen übertragen. Ebenso können einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, die in einem sachlichen Zusammenhang mit derartigen Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches stehen, von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen werden. Derartige Übertragungen können nur an solche Mitglieder der Gemeindevorstehung erfolgen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die so beauftragten Mitglieder der Gemeindevorstehung sind bei der Besorgung derartiger Angelegenheiten sowohl im eigenen als auch im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde an die Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gebunden. In Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern ist eine derartige Beauftragung für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches jedenfalls vorzunehmen. In Gemeinden mit über 8.000 Einwohnern hat die Beauftragung unbeschadet der Möglichkeit, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einen dieser Bereiche selbst besorgt, jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu erfassen, für die gemäß § 38 Abs 1 Z 2 Ausschüsse zu bilden sind. Unter zahlenmäßiger Anwendung des Verhältniswahlrechtes sind von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister mit Zustimmung der Gemeindevertretung mindestens drei Mitglieder der Gemeindevorstehung, darunter jeweils die Vizebürgermeisterinnen oder Vizebürgermeister zu beauftragen. Wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von der Möglichkeit, einen der vorstehend genannten Bereiche selbst zu besorgen, Gebrauch macht, genügt die Beauftragung der beiden Personen, die die Funktion einer Vizebürgermeisterin oder eines Vizebürgermeisters ausüben.
(2) Die Gemeinderätinnen oder Gemeinderäte sind in der durch § 40 Abs 6 bestimmten Reihenfolge berufen, die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bei Verhinderung zu vertreten oder bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt bis zur Wahl der neuen Bürgermeisterin oder des neuen Bürgermeisters die Geschäfte der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters weiterzuführen. Dabei haben sie sich auf die Besorgung der behördlichen Angelegenheiten und bei den anderen Aufgaben auf die Besorgung der unaufschiebbaren, zur laufenden Geschäftsführung erforderlichen Angelegenheiten zu beschränken. Eine Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister länger als 14 Tage durchgehend vom Gemeindegebiet abwesend ist.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Gemeinderätinnen bzw Gemeinderäte und Bedienstete der Gemeinde sowie im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeiten nach § 44 Abs 1 Z 7 die Schulleiterin oder den Schulleiter einer Schule, für die die Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter ist, und die Ortsfeuerwehrkommandantin oder den Ortsfeuerwehrkommandanten zur Erledigung einschließlich der Unterfertigung von Schriftstücken in ihrem oder seinem Namen schriftlich beauftragen.
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