(1) Mit einem Bürgerbegehren verlangen Gemeindemitglieder, dass sich die Gemeindevertretung, die Gemeindevorstehung oder ein ermächtigter Ausschuss mit einer bestimmten Angelegenheit befassen soll. Ein Bürgerbegehren, das von mindestens 10 % der für die Wahl zur Gemeindevertretung Wahlberechtigten unterzeichnet worden ist, ist einer Bürgerabstimmung (§ 12) zu unterziehen.
(2) Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens muss folgende Inhalte aufweisen:
1. den genauen Wortlaut des beantragten Beschlusses und eine Begründung;
2. das Organ, von dem dieser Beschluss begehrt wird;
3. Name und Anschrift einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters.
Wird im Antrag keine zustellungsbevollmächtigte Person und keine Stellvertretung namhaft gemacht, gelten die erste und die zweite in der ersteingereichten Antragsliste angeführte Person als zustellungsbevollmächtigte Person und als Stellvertretung.
(3) Mit dem Antrag sind die Antragslisten vorzulegen. Die Antragslisten müssen vor der ersten Eintragung den genauen Wortlaut des begehrten Beschlusses und das Organ, von dem dieser Beschluss begehrt wird, wiedergeben. Darauf folgend haben die Antragsteller ihren Vornamen und den Familien- oder Nachnamen, ihr Geburtsdatum, ihre Anschrift und das Unterschriftsdatum in leserlicher Schrift einzutragen und ihre Unterschrift beizusetzen. Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfache Eintragungen gelten als eine Eintragung. Unterschriften, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages bereits länger als sechs Monate zurückliegen, gelten als nicht beigesetzt.
(4) Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens ist bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzubringen. Sie oder er hat den Antrag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde (§ 8 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998) zuzuweisen, die den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen hat. Wird die erforderliche Anzahl von gültigen Unterschriften deshalb nicht erreicht, weil sie von Personen geleistet worden sind, die dazu nicht berechtigt waren, hat die Gemeindewahlbehörde der oder dem Zustellungsbevollmächtigten eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung zu setzen.
(5) Über das Ergebnis der Antragsprüfung hat die Gemeindewahlbehörde mit Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist folgenden Personen zuzustellen:
1. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und
2. der oder dem Zustellungsbevollmächtigten.
(6) Vom Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides ab, mit dem der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens für zulässig erklärt wird, dürfen die Gemeindevertretung, die Gemeindevorstehung oder der ermächtigte Ausschuss nur bei Gefahr in Verzug einen Beschluss fassen, der die Fassung und Durchführung des begehrten Beschlusses unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des beschlussfassenden Organs.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 12 Bürgerabstimmung
…ermächtigten Ausschusses Rechtswirksamkeit erlangen soll oder 2. ob sich die Gemeindevertretung, die Gemeindevorstehung oder ein dazu ermächtigter Ausschuss mit dem Anliegen eines Bürgerbegehrens (§ 14) befassen soll. (2) Eine Bürgerabstimmung ist durchzuführen 1. wenn die Gemeindevertretung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister das Misstrauen gemäß § 50 ausgesprochen hat; 2…