(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat in einer öffentlichen Gemeindeversammlung über die wichtigsten Angelegenheiten zu berichten, mit denen sich die Gemeindeverwaltung im abgelaufenen Jahr beschäftigt hat und mit denen sie sich in nächster Zukunft befassen muss. Anschließend an den Bericht ist den Gemeindemitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gemeindeversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde gesondert abgehalten werden.
(2) Die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Gemeindeversammlung vorgebrachten Einwendungen und Anregungen sind von den Organen der Gemeinde bei der weiteren Behandlung der Angelegenheit in Erwägung zu ziehen.
(3) Zeit und Ort der Gemeindeversammlung sind vorher ortsüblich kundzumachen. Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder das von ihr bzw ihm bestellte Mitglied der Gemeindevorstehung als Vertreterin oder Vertreter.
(4) Gemeindemitglieder können die Abhaltung einer Gemeindeversammlung beantragen. Wenn dieser Antrag von 10 % der für die Wahl zur Gemeindevertretung Wahlberechtigten unterstützt wird, muss eine Gemeindeversammlung mit einem Bericht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters durchgeführt werden. Die Antragstellung erfolgt durch das Unterschreiben von Listen, die den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, die Anschrift der Antragstellerinnen und Antragsteller und das Datum der Unterschrift enthalten. Mehrfache Eintragungen derselben Person gelten als eine Eintragung. Unterschriften, die bei Einbringen des Antrages bereits länger als sechs Monate zurückliegen, gelten als nicht beigesetzt.
(5) Der Antrag ist bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzubringen und von ihr oder ihm unverzüglich der Gemeindewahlbehörde (§ 8 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998) zuzuweisen. Die Gemeindewahlbehörde überprüft, ob der Antrag zur Durchführung einer Gemeindeversammlung verpflichtet (Abs 4). Wird die erforderliche Anzahl von gültigen Unterschriften nicht erreicht, hat die Gemeindewahlbehörde die erste in der Antragsliste angeführte Person (Zustellbevollmächtige oder Zustellbevollmächtigter) mit einer Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung aufzufordern. Vertreterin oder Vertreter der oder des Zustellbevollmächtigten ist die zweite in der Liste angeführte Person.
(6) Kommt die Gemeindewahlbehörde zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine verpflichtende Gemeindeversammlung nicht vorliegen, hat sie dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid ist an die Zustellbevollmächtigte bzw den Zustellbevollmächtigten zu richten.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 76 In- und Außerkrafttreten
… 1 letzter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1994 im Verfassungsrang. (3) Abweichend von Abs 1 und 2 finden auf die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2019 weiterhin die Bestimmungen des VI. Hauptstückes der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018, Anwendung…
§ 11 Gemeindeversammlung
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat in einer öffentlichen Gemeindeversammlung über die wichtigsten Angelegenheiten zu berichten, mit denen sich die Gemeindeverwaltung im abgelaufenen Jahr beschäftigt hat und mit denen sie sich in nächster Zukunft befassen muss. Anschließend an den Ber…
§ 50 Ausspruch des Misstrauens
…2 berufene Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zu führen. Diese hat außerdem spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Bürgerabstimmung eine Gemeindeversammlung gemäß § 11 zur Information der Gemeindemitglieder abzuhalten, bei der sowohl der Bürgermeisterin bzw dem Bürgermeister als auch allen Fraktionen in der Gemeindevertretung Gelegenheit zur Äußerung zu geben…