§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die Gemeindebeamten werden nach ihrer Verwendung
a) dem allgemeinen Schema,
b) dem Schema für Sanitätsberufe,
c) dem Schema für Gemeindewachebeamte (II. Abschnitt) oder
d) dem Schema für Lehrer an Gemeindeunterrichtsanstalten (III. Abschnitt)
zugewiesen.
(2) Das allgemeine Schema (Abs. 1 lit.a) ist in sieben Verwendungsgruppen (I bis VII) unterteilt. Das Schema für Sanitätsberufe (Abs. 1 lit.b) ist in vier Verwendungsgruppen (MT1, MT2, S1 und S2) unterteilt.
(3) Die Einteilung der Gemeindebeamten in die einzelnen Verwendungsgruppen erfolgt unter Berücksichtigung des der Gemeindebeamtendienstordnung als Anlage 1 angeschlossenen Dienstzweigeverzeichnisses.
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