(1) Die Gemeindebeamten werden nach ihrer Verwendung
a) dem allgemeinen Schema,
b) dem Schema für Sanitätsberufe,
c) dem Schema für Gemeindewachebeamte (II. Abschnitt) oder
d) dem Schema für Lehrer an Gemeindeunterrichtsanstalten (III. Abschnitt)
zugewiesen.
(2) Das allgemeine Schema (Abs. 1 lit.a) ist in sieben Verwendungsgruppen (I bis VII) unterteilt. Das Schema für Sanitätsberufe (Abs. 1 lit.b) ist in vier Verwendungsgruppen (MT1, MT2, S1 und S2) unterteilt.
(3) Die Einteilung der Gemeindebeamten in die einzelnen Verwendungsgruppen erfolgt unter Berücksichtigung des der Gemeindebeamtendienstordnung als Anlage 1 angeschlossenen Dienstzweigeverzeichnisses.
GBGO · NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976
§ 2 § 2
…§ 2 Gliederung (1) Die Gemeindebeamten werden nach ihrer Verwendung a) dem allgemeinen Schema, b) dem Schema für Sanitätsberufe, c) dem Schema für Gemeindewachebeamte (II. Abschnitt) oder…
§ 3 § 3
…§ 3 Zuordnung der Dienstposten zu den Funktionsgruppen Für die Zuordnung der im § 2 Abs. 3 GBDO vorgesehenen Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen II bis XIII gelten die Bestimmungen der GBDO.…
§ 21 § 21
…18,7 % des Monatsgehaltes eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe S1 und Gehaltsstufe14. Der Dienstposten einer Stationsschwester (eines Stationspflegers) ist kein Leiterposten im Sinne des § 2 Abs. 3 GBDO und des § 20 GBGO. Dem (Der) Leiter(in) des Pflegedienstes des Dienstzweiges Nr. 65 gebührt eine monatliche Funktionszulage von € 476,7.…
§ 4 § 4
…Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen des Gemeindebeamten. Der Gehalt richtet sich grundsätzlich nach der Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe. Bei Gemeindebeamten, die einen Funktionsdienstposten gemäß § 2 Abs. 3 GBDO innehaben, richtet sich der Gehalt nicht nach der Verwendungsgruppe, der sie angehören, sondern nach der Funktionsgruppe und der jeweiligen Gehaltsstufe. (2…
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