Einer (Einem) Stationsschwester(-pfleger) gebührt eine monatliche Funktionszulage in der Höhe von 18,7 % des Monatsgehaltes eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe S1 und Gehaltsstufe14. Der Dienstposten einer Stationsschwester (eines Stationspflegers) ist kein Leiterposten im Sinne des § 2 Abs. 3 GBDO und des § 20 GBGO. Dem (Der) Leiter(in) des Pflegedienstes des Dienstzweiges Nr. 65 gebührt eine monatliche Funktionszulage von € 476,7.
GBGO · NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976
§ 21 § 21
…§ 21 Zulagen für Gemeindebeamte an Gemeindekrankenanstalten Einer (Einem) Stationsschwester(-pfleger) gebührt eine monatliche Funktionszulage in der Höhe von 18,7 % des Monatsgehaltes eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe…
§ 4 § 4
…zur Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7 GBDO, zum Ruhegenuß, zum Versorgungsgenuß, zum Unterhaltsbeitrag und zur Kinderzulage. (6) Die Zulagen gemäß § 21 dienen zur Abgeltung der qualitativ hochstehenden Tätigkeit und der höheren Verantwortung des Funktionspersonals. (7) Der Dienstbezug ist der Gehalt zuzüglich einer allfälligen Dienst-(Alters-)zulage…
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