GBGO
Gliederung
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 21 § 21
Rückverweise
Einer (Einem) Stationsschwester(-pfleger) gebührt eine monatliche Funktionszulage in der Höhe von 18,7 % des Monatsgehaltes eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe S1 und Gehaltsstufe14. Der Dienstposten einer Stationsschwester (eines Stationspflegers) ist kein Leiterposten im Sinne des § 2 Abs. 3 GBDO und des § 20 GBGO. Dem (Der) Leiter(in) des Pflegedienstes des Dienstzweiges Nr. 65 gebührt eine monatliche Funktionszulage von € 492,4.
§ 59 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 59 § 59
…anzuwenden; b) einer zu diesem Zeitpunkt allfällig gebührenden Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7 , Dienstalterszulage, Dienstzulage, Personalzulage, Verwendungszulage und Zulagen gemäß § 21 GBGO . Hat der Gemeindebeamte im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand in der höchsten Gehaltsstufe die Zeit zurückgelegt, die für das Erreichen der…
§ 48 § 48
…der Höhe von 8 vom Hundert ihres jeweiligen Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7 , Zulagen gemäß § 21 GBGO , Dienstzulage, Personalzulage, Verwendungszulage und Teuerungszulage. Dies gilt nicht für Gemeindewachebeamte. (2) Gemeindebeamten des Dienstzweiges 65, die nach entsprechender Ausbildung oder einer mindestens zweijährigen entsprechenden Tätigkeit…
§ 46 § 46
…ist durch die Teilung des Gehaltes zuzüglich einer allenfalls gebührenden Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7 , Dienstzulage, Dienstalterszulage, Personalzulage, Zulagen gemäß § 21 NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 , Verwendungszulage und Teuerungszulage durch die 4,33fache Anzahl der für den Gemeindebeamten auf Grund der Festsetzung des Gemeinderates (Stadtsenates) nach § …