GbedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Gemeindebeamte
8. Abschnitt Nebenbezügezulagen Anspruch auf Nebenbezügezulage
§ 99 Anspruchsbegründende Nebenbezüge
Von den im § 49 in Verbindung mit § 66 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 und im § 49 in Verbindung mit § 62 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 genannten Nebenbezügen und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen eines Gemeindebeamten begründen den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage (anspruchsbegründende Nebenbezüge):
a) Überstundenvergütung,
b) Mehrleistungsvergütung und Sonderzahlungen zur Mehrleistungsvergütung,
c) Verwendungszulage und Sonderzahlungen zur Verwendungszulage,
d) Bereitschaftszulage,
e) Sonn- und Feiertagszulage,
f) Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 36/2017
§ 98 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 98
…1) Einem Gemeindebeamten des Ruhestandes, der anspruchsbegründende Nebenbezüge ( § 99 ) bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Ruhebezug. (2) Den Hinterbliebenen eines Gemeindebeamten, der anspruchsbegründende Nebenbezüge bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuss…
§ 85a Anpassung des Ruhebezuges
…Der Ruhebezug samt Ruhebezugszulage ( § 82 ) und Nebenbezügezulage ( § 99 ) erhöht sich um die Teuerungszulage nach § 58 Abs. 4. *) Fassung LGBl.Nr. 66/2010…
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