§ 99 § 99*)Anspruchsbegründende Nebenbezüge
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
Von den im § 49 in Verbindung mit § 66 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 und im § 49 in Verbindung mit § 62 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 genannten Nebenbezügen und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen eines Gemeindebeamten begründen den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage (anspruchsbegründende Nebenbezüge):
a) Überstundenvergütung,
b) Mehrleistungsvergütung und Sonderzahlungen zur Mehrleistungsvergütung,
c) Verwendungszulage und Sonderzahlungen zur Verwendungszulage,
d) Bereitschaftszulage,
e) Sonn- und Feiertagszulage,
f) Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 36/2017
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