(1) Der Gemeindebeamte ist über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls:
a) die Parteien des Dienstverhältnisses,
b) den Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beginnt,
c) die in Aussicht genommene Verwendung,
d) das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist,
e) den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und ein Hinweis, dass der Gemeindebeamte grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,
f) die Dienstklasse und die Gehaltsstufe, in die der Gemeindebeamte eingestuft ist, sowie den Zeitpunkt der nächsten Vorrückung,
g) die Dienstbezüge, gegliedert in Monatsbezug und sonstige Bezugsbestandteile, sowie die Modalitäten der Auszahlung,
h) die regelmäßige Wochenarbeitszeit sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise bei Erstellung und Änderung von Dienstplänen,
i) die Anordnung und Vergütung von Überstunden und Mehrstunden,
j) das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
k) einen allfälligen Anspruch auf vom Dienstgeber bereitzustellende Aus- und Fortbildung,
l) das bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und Fristen, und
m) die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
(2) Im Fall einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, ist der Gemeindebeamte – zusätzlich zu den Informationen nach Abs. 1 – zu unterrichten über
a) den Staat, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
b) die geplante Dauer der Verwendung,
c) die Währung, in der die Dienstbezüge ausgezahlt werden,
d) eine allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche Vergütung,
e) die allfällige Rückführung nach Österreich und deren Bedingungen.
(3) Dem Gemeindebeamten sind Informationen nach Abs. 1 spätestens eine Woche nach Aufnahme in das Beamtenverhältnis und Informationen nach Abs. 2 spätestens vor der Abreise schriftlich zur Verfügung zu stellen. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Gemeindebeamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(4) Die Informationen nach Abs. 1 lit. f bis m und Abs. 2 lit. c können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(5) Dem Gemeindebeamten sind Informationen über Änderungen der in Abs. 1 und 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, schriftlich zur Verfügung zu stellen; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Dies ist nicht erforderlich, im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, sofern auf diese Bestimmungen im Sinne des Abs. 4 verwiesen wurde.
(6) Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Absätzen nicht nachgekommen, ist ein dienstrechtliches Verfahren nur zulässig, wenn der Gemeindebeamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gemeindebeamte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen hat. Dem Dienstgeber obliegt es zu beweisen, dass er seiner Informationspflicht nachgekommen ist.
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