§ 6 § 6*)Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005
In Kraft seit 13. Juli 2023
Up-to-date
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnitts des I. Hauptstücks des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:
§ 8 – | Personalakt – |
§ 9 – | Dienstliche Aus- und Fortbildung – |
§ 10 – | Mitarbeitergespräch – |
§ 11 – | Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger – mit der Maßgabe, dass bei den Gemeindebeamten die Wahrnehmung des Optionsrechtes mit dem Austritt aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis verbunden ist. |
§ 12 – | Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst – |
§ 13 – | Enthebung vom Dienst – mit folgenden Maßgaben: Abs. 2 erster Satz ist auch anzuwenden, wenn gegen den Gemeindebeamten ein Dienststrafverfahren anhängig ist; Abs. 2 zweiter Satz gilt auch dann, wenn das Dienststrafverfahren nicht zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat; die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen; die Enthebung vom Dienst ist auch aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand geführt zu haben. |
§ 13a – | Verarbeitung personenbezogener Daten – mit der Maßgabe, dass a) von Gemeindebeamten überdies Daten betreffend Ruhebezug und Dienststrafverfahren, b) von früheren oder überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Gemeindebeamten überdies Daten betreffend den Witwen- und Witwerversorgungsgenuss und den Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten bzw. eingetragenen Partners, Bankverbindungsdaten und Sozialversicherungsdaten sowie c) von Waisenkindern von Gemeindebeamten überdies Daten betreffend den Waisenversorgungsgenuss, Bankverbindungsdaten und Sozialversicherungsdaten verarbeitet werden dürfen. |
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 52/2015, 36/2017, 6/2019, 24/2020, 38/2023
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