(1) Soweit sich aus diesem Hauptstück nicht anderes ergibt, sind dienstfrei:
a) die Sonntage, der 19. März, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 26. Oktober, 1. November, und 8. Dezember;
b) die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner; der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt (Weihnachtsferien);
c) die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien im Sinne des Pflichtschulzeitgesetzes;
d) die Tage vom Montag nach dem Palmsonntag bis einschließlich Montag nach Ostern (Osterferien);
e) die Tage während der Hauptferien nach dem Pflichtschulzeitgesetz (§ 2 Abs. 3 Pflichtschulzeitgesetz).
Der Gemeindevorstand kann mit Verordnung weitere Tage für dienstfrei erklären sowie bei einer Änderung der Ferienregelung durch die Schulbehörde die Verteilung der dienstfreien Tage entsprechend anpassen.
(2) Eine Vereinbarung über Arbeitszeiten an Tagen nach Abs. 1 ist zulässig.
(3) Mit pädagogischen Fachkräften in Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen und Assistenzkräften, die vorübergehend an deren Stelle tätig sind, ist zu vereinbaren, dass und an welchen Tagen nach Abs. 1 die Jahresvor- und -nachbereitung zu erfolgen hat; § 85 Abs. 5 und 6 ist zu beachten. Mit anderen Betreuungspersonen kann eine solche Vereinbarung getroffen werden.
(4) Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses kann der Dienstgeber anordnen, dass an Tagen nach Abs. 1 Dienstleistungen zu erbringen sind.
(5) Der Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden (§ 35 Abs. 1 lit. a) gilt mit der entsprechenden Anzahl von Tagen, die nach den Abs. 1 bis 4 dienstfrei sind, als verbraucht, wobei für einen Tag so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre; Sonn- und Feiertage sowie Tage, an denen aufgrund einer Diensteinteilung kein Dienst zu verrichten ist, bleiben dabei unberücksichtigt. Der § 35 Abs. 6 und 9 zweiter und dritter Satz ist nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 7/2019, 37/2024
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 85 § 85*)Pädagogische Fachkräfte
…1) Zu den Aufgaben der pädagogischen Fachkraft zählen die Bildung und Betreuung, die – in Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen verpflichtende (§ 84 Abs. 3) – Vor- und Nachbereitung sowie die Fortbildung. (2) Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit, Dokumentation der pädagogischen Arbeit…
§ 84 § 84*)Dienstfreie Tage; Erholungsurlaub
(1) Soweit sich aus diesem Hauptstück nicht anderes ergibt, sind dienstfrei: a) die Sonntage, der 19. März, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 26. Oktober, 1. November, und 8. Dezember; b) die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner; der 23. Dezember, sofern er auf…
§ 83 § 83Anwendungsbereich
…Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht ganzjährig geöffnet ist. Als ganzjährig geöffnet gilt eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die während des Kalenderjahres an höchstens 25 der in § 84 Abs. 1 angeführten Tagen geschlossen ist; Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben dabei unberücksichtigt. Stellt eine Gemeinde auf einen ganzjährig geöffneten Betrieb um, gilt für die…