(1) Zu den Aufgaben der pädagogischen Fachkraft zählen die Bildung und Betreuung, die – in Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen verpflichtende (§ 84 Abs. 3) – Vor- und Nachbereitung sowie die Fortbildung.
(2) Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit, Dokumentation der pädagogischen Arbeit, Eltern- und Teamarbeit, Fortbildung, Vernetzungsarbeit, Verwaltungstätigkeit, Leitungsarbeit. Davon nicht umfasst sind die nach dem Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz verpflichtend zu absolvierenden Fortbildungen.
(3) Die wöchentliche Vor- und Nachbereitungszeit für eine Kleinkindgruppe oder Kindergartengruppe beträgt zumindest 16 Stunden; sie darf jedoch 35 % jenes Stundenausmaßes, das der wöchentlichen Öffnungszeit der betreffenden Gruppe entspricht, nicht überschreiten (Rahmenzeit); wird eine Kleinkindgruppe oder Kindergartengruppe von einer pädagogischen Fachkraft alleine betreut, so beträgt die wöchentliche Vor- und Nachbereitungszeit für diese Gruppe 12 Stunden; Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist zusätzlich wöchentliche Vor- und Nachbereitungszeit in folgendem Ausmaß vorzusehen:
a) bei einer Kleinkind- oder Kindergartengruppe, eine Stunde,
b) bei zwei Kleinkind- oder Kindergartengruppen, zwei Stunden,
c) bei drei Kleinkind- oder Kindergartengruppen, vier Stunden und
d) bei vier und mehr Kleinkind- oder Kindergartengruppen, sechs Stunden.
(5) Die Jahresvor- und -nachbereitungszeit für eine Kleinkindgruppe oder Kindergartengruppe hat zwischen 40 bis 64 Stunden (Rahmenzeit) zu betragen, sofern die wöchentliche Betreuungszeit mindestens 28 Stunden beträgt; liegt die wöchentliche Betreuungszeit darunter, verringert sich die genannte Rahmenzeit je Stunde verkürzter Betreuungszeit um 1/28.
(6) Die Vor- und Nachbereitungszeit nach den Abs. 3 und 5 ist entsprechend dem jeweiligen Aufwand für die Vor- und Nachbereitung auf die pädagogischen Fachkräfte aufzuteilen.
(7) In den Semester-, Oster- oder Hauptferien können jährlich bis zu 40 Stunden Fortbildung angeordnet werden. Auf Verlangen hat der Dienstgeber bis zu 32 Stunden Fortbildung anzuordnen.
(8) Der Monatsbezug (§ 56 Abs. 2 bzw. § 71b Abs. 2) gebührt anteilig in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der vereinbarten Jahresarbeitszeit (§ 83a Abs. 1) zum Jahresgesamtausmaß von 1776 Stunden entspricht. Über die vereinbarte Jahresarbeitszeit hinausgehende Dienstleistungen sind als Mehrstunden, über das Jahresgesamtausmaß hinausgehende Dienstleistungen als Überstunden abzugelten.
(9) Abweichend von Abs. 8 gebührt die Kinderzulage ab einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bezogen auf den Zeitraum von 38 vollen Wochen in vollem Ausmaß.
(10) Das Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe bemisst sich für pädagogische Fachkräfte nach dem in der Anlage 9 dargestellten Gehaltsschema („Gehaltsschema neu für pädagogische Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“). Davon abweichend bemisst sich das Gehalt von pädagogischen Fachkräften, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Juli 2024 anzuwenden war, nach dem in der Anlage 9a dargestellten Gehaltsschema („Gehaltsschema alt für pädagogische Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“).
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019, 72/2022, 37/2024
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