§ 92 § 92*) Lehrlinge
In Kraft seit 13. Juli 2023
Up-to-date
GAG 2005
Gliederung
IV. Hauptstück*) Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge und freie Dienstnehmer
§ 92 § 92*) Lehrlinge
(1) Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 13a) sind auf Lehrlinge sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des § 81 über die Abfertigung sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2023
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